Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2018-06-11
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-11
Wortprotokoll
Sie erinnern sich alle an die Neustrukturierung des Asylbereichs. Sie wurde vorhin auch von der Frau Bundesrätin erwähnt. Der bisherige Absatz 3 hier in Artikel 31, der einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung für Staatenlose vorsieht, wurde im Rahmen dieser Neustrukturierung eben aufgehoben. Dieser Änderung trägt jetzt die vorliegende Anpassung Rechnung. Sie befasst sich neu auch mit dem Anspruch von Staatenlosen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Analog zu den anerkannten Flüchtlingen soll eben auch anerkannten Staatenlosen die Möglichkeit eingeräumt werden, erwerbstätig zu sein. Es handelt sich um Personen, die voraussichtlich in der Schweiz bleiben werden, da sie über keine Staatsangehörigkeit verfügen.
Mit der Integrationsvorlage von Ende 2016 wurde eine Meldepflicht für die Erwerbstätigkeit von Personen eingeführt, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat. Diese Vorlage unterstellt auch Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen, aber nicht vollziehbaren Landesverweisung belegt sind, dieser Meldepflicht.
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt ist, dass die Erwerbstätigkeit von anerkannten Staatenlosen. Sie sehen das [PAGE 474] in Absatz 1, vorläufig aufgenommenen anerkannten Staatenlosen, in Absatz 2, sowie anerkannten Staatenlosen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung ebenfalls dem Meldeverfahren unterliegt. Dieser Absatz führt deshalb alle betroffenen Kategorien von Staatenlosen auf, was gemäss der Mehrheit der Kommission absolut folgerichtig ist, weshalb hier die Mehrheit der Kommission empfiehlt, dem bundesrätlichen Vorschlag zu folgen.