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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-06-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-06-11

Wortprotokoll

Ich kann jetzt noch die Frage von Herrn Ständerat Caroni beantworten. In Artikel 59c Absatz 1 des Ausländergesetzes steht ja: "Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt." Das wird nicht infrage gestellt. Und wenn der Verdacht besteht, dass dieses Reiseverbot missachtet wird, dann kann man, sage ich jetzt mal, zum Beispiel für alle Flüchtlinge aus Eritrea auch noch Reisen nach Äthiopien verbieten. Das haben Sie beschlossen: dass man für Flüchtlinge auch die Reise in den Nachbarstaat verbieten kann. An sich darf ein eritreischer Flüchtling grundsätzlich nach Äthiopien reisen. Aber wenn man sieht, dass das missbraucht wird, dann kann man allen eritreischen Flüchtlingen verbieten, nach Äthiopien zu reisen.

In Absatz 2 steht dann aber: Wenn für einen eritreischen Flüchtling bestimmte Gründe bestehen, dass er trotzdem nach Äthiopien reist, dann kann man ihm eine Bewilligung geben - aber für Äthiopien, nicht für Eritrea.

[VS]