Lexipedia

Müller Philipp · Ständerat · 2018-06-11

Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Den Antrag der Minderheit Föhn, in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b den Verweis auf Buchstabe ebis von Artikel 30 Absatz 1 zu streichen, muss man im Kontext des ganzen Artikels 30 sehen, den Sie auf Seite 3f. der deutschsprachigen Fahne finden. Es gibt dort eine Bestimmung dazu, unter welchen Umständen und für wen von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abgewichen werden kann. Da finden Sie unter Absatz 1 Buchstabe d: "Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind". Das könnten illegal Tätige sein, das können aber auch Prostituierte sein. Dann weiter - und ich glaube, das ist zentral - bei Buchstabe e: "den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten".

Der Hintergrund ist folgender: Es werden Frauen ins Land geholt, oder sie kommen ins Land, sie werden von Zuhältern ausgenutzt - man kann, glaube ich, hier drin Klartext reden -, sie werden zur Prostitution gezwungen, angehalten, wie immer man das nennen soll. Und sie sind abhängig von ihrem Zuhälter, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung haben. Um diesen Teufelskreis der Hörigkeit, der Abhängigkeit zu durchbrechen, hat der Gesetzgeber damals zu Recht, meine ich, ein sogenanntes Zeugenschutzprogramm für solche [PAGE 480] ausgebeuteten Frauen etabliert. Es wird da eben gesagt: Wenn sie Opfer sind und sich als Zeuginnen von Menschenhandel - darum geht es letztlich - zur Verfügung stellen, erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung. In Buchstabe ebis gemäss Version des Bundesrates ist das noch besonders geregelt.

Nun geht es um die Rückkehrhilfe: Eine Frau, die der Prostitution nachgeht und die sich eben Artikel 30 unterstellt und Aussagen gegen den Zuhälter macht, kann, um die Abhängigkeit zu vermeiden, in der Schweiz bleiben und erhält eine eigenständige, originäre Aufenthaltsbewilligung - wenn auch nur vorübergehend, wie wir beschlossen haben. Das ist etwas anderes als bei jenen Personenkreisen, die in Artikel 60 beschrieben sind und die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe beanspruchen können. Ich glaube nicht, dass man Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die gehen müssten, einfach mit Prostituierten gleichsetzen kann.

Das ist der Hintergrund des Antrages zur Streichung des Verweises auf Buchstabe ebis von Artikel 30 Absatz 1. Es geht um die Rückkehrhilfe, nur um die Rückkehrhilfe; die Aufenthaltsgenehmigung hat damit nichts zu tun.

Daher bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Föhn zu unterstützen.