Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2018-06-11
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-11
Wortprotokoll
Damit wir diesen Absatz 4 und seinen Kontext und damit auch die Gründe der Mehrheit richtig verstehen, müssen wir die Absätze 1 bis 3 beachten. Sie behandeln allesamt Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die Einreise. Absatz 4 bezieht sich auf diesbezügliche Verfahren. Sie können in Absatz 4 lesen: "Ist [PAGE 482] ein Aus- oder Wegweisungsverfahren vorgesehen oder hängig, so kann bei Ausländerinnen und Ausländern, die rechtswidrig ein- oder ausgereist sind oder die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, von einer Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden."
Es ist wichtig zu verstehen, dass es nur um die Situationen geht, in denen eine rechtswidrige Einreise das Problem ist. Es geht nicht auch noch um andere Delikte. Ein konkretes Beispiel, das zeigt, wann es nicht um diesen Absatz 4 geht, ist, wenn eine Person als Kriminaltourist verhaftet wird. Dann gibt es selbstverständlich eine Strafverfolgung, die sich auf diese Straftatbestände bezieht. Oder auch im Fall, dass eine Wiederholungstat vorliegt, greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die Priorisierung des Wegweisungsverfahrens nicht. Es ist wichtig zu verstehen, in welchem Kontext hier von der Bestrafung abgesehen werden kann.
Es ist also ein Opportunitätsartikel, und dieser Opportunitätsartikel sagt: Wenn sowieso eine Wegweisung geplant ist, dann macht es nicht viel Sinn, dass das Verfahren verlängert wird. Dann ist es sinnvoll, dass die Ausschaffung vorgenommen und nicht noch verzögert wird. Das ist der Hintergrund der Haltung der Mehrheit, die Sie hier finden.
Wie sieht die aktuelle Rechtslage aus? Sie sieht so aus, dass die Weg- oder Ausweisung Priorität hat, wenn die Ausschaffung vollzogen werden kann. Das wurde dann durch einen bundesgerichtlichen Entscheid ausgedehnt. Auch in Verfahren, in welchen die Wegweisungsfrage hängig und noch nicht entschieden ist, soll inskünftig die Frage der Weg- und Ausweisung vor einer Freiheitsstrafe Priorität haben. Das heisst, bevor etwas passiert, soll das Aus- und Wegweisungsverfahren abgewartet werden. Das ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie berücksichtigt dabei die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, die wir für den Asylbereich als Schengen-Weiterentwicklung übernommen haben. Das war noch eine wichtige Ergänzung.
Zu Artikel 115 Absatz 4: Grundlage für die Änderung, die hier vorgeschlagen wird, bildet eben die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Für uns seitens der Mehrheit ist es wichtig, dass verstanden wird, dass der Opportunitätscharakter gegeben ist. Wenn es hier um Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die Einreise selber geht, dann soll es nicht zu Verzögerungen bei der Ausschaffung kommen. Das ist die Änderung, welche hier in Absatz 4 vorgeschlagen und Ihnen von der Kommissionsmehrheit anzunehmen empfohlen wird.