Müller Philipp · Ständerat · 2018-06-11
Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-11
Wortprotokoll
Ich möchte kurz noch auf Artikel 63 Absatz 2 des Asylgesetzes eingehen, weil dieser Absatz ja in einem engen Kontext zu Artikel 59c des Ausländergesetzes steht. Das sind zwei ganz verschiedene Dinge. Wir haben den Grundsatz, wie er von Kollege Bischof nun beschrieben worden ist, in Absatz 1bis. Wir haben da zu Recht, meine ich - ich gehöre auch der Mehrheit an -, die Buchstaben b und c gestrichen, weil Buchstabe a genügt.
In Artikel 63 Absatz 2 sagen wir aber etwas anderes. Wir[NB]verweisen auf Artikel 59c zweiter Satz. Da geht es insbesondere darum, dass wir eben nicht nur eine Reise ins[NB]Herkunftsland ahnden können wollen - es ist eine Kann-Bestimmung -, sondern dass man auch eine Reise in einen Nachbarstaat des Herkunftslandes ahnden können soll. Das SEM kann - es ist ausdrücklich eine Kann-Bestimmung. Der Hintergrund dieser ganzen Legiferierung ist, dass man Hinweise erhalten hat, dass beispielsweise Eritreer nach Äthiopien fliegen - entsprechende Spuren gibt es dann natürlich, die Fliegerei ist nicht spurlos - und sich dann mit Privatfahrzeugen oder Bussen, was dann wiederum nicht spurlos ist, ins Heimatland begeben. Das ist der Grund, weshalb Artikel 63 Absatz 2 plus Artikel 59c nichts anderes als die Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage enthalten - nichts anderes. Es macht eben Sinn, dass man auch die Nachbarstaaten erfasst.
Es war mir wichtig, das darzustellen. Das Ganze ist jetzt ein Konzept mit der Glaubhaftmachung, mit der Beweislastumkehr in Artikel 63 Absatz 1bis, ergänzt durch die Bestimmungen in der Vernehmlassungsvorlage, die eben, wie das die Frau Bundesrätin eingangs ausgeführt hat, in der Vorlage ans Parlament letztlich verschwunden sind.