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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-06-12

Wortprotokoll

Nach dem Entscheid, dass Sie die Datenschutzgesetzgebung in zwei Etappen beraten, müssen Sie jetzt im Hinterkopf behalten, dass Sie das heutige Datenschutzgesetz und das neue Schengen-Datenschutzgesetz bei der Rechtsanwendung immer parallel lesen müssen. Das gilt auch für die Begriffsdefinitionen. Artikel 3 des Schengen-Datenschutzgesetzes enthält die Legaldefinitionen von verschiedenen Gesetzesbegriffen, die aufgrund der Artikel 3 und 10 der EU-Richtlinie ins schweizerische Recht übernommen werden. Im Übrigen finden dann aber die Begriffe des aktuellen Datenschutzgesetzes weiterhin Anwendung. Das ist auch in Artikel 3 Absatz 2 des Schengen-Datenschutzgesetzes ausdrücklich so festgehalten.

Bei der Bestimmung, um die es hier geht, geht es um den Begriff der besonders schützenswerten Personendaten. Dabei handelt es sich um Datenkategorien, die aufgrund ihrer Sensitivität ein besonderes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen darstellen, etwa weil sie zu Diskriminierung oder Stigmatisierung führen können. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten untersteht deshalb strengeren Anforderungen als andere Datenbearbeitung.

Nun möchte die Mehrheit Ihrer Kommission in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Schengen-Datenschutzgesetzes die Daten über die religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten oder Tätigkeiten als besonders schützenswerte Personendaten qualifizieren. Die Minderheit Flach will diese Auflistung zusätzlich um Daten über die gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten ergänzen. Die Mehrheit Ihrer Kommission begründet ihren Antrag, diesen letzten Teil wegzulassen, hauptsächlich damit, dass die gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen, da sie bereits als politische oder weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten von einem besonderen Schutz profitieren würden. Das heisst, zwischen Mehrheit und Minderheit Ihrer Kommission gibt es ganz offensichtlich keine materielle Differenz.

Ich würde sagen, das ist schon mal wichtig, und das sollte man auch zuhanden der Materialien so festhalten. Andererseits muss man sagen: Wenn Sie etwas ändern, gleichzeitig aber materiell nichts ändern wollen, dann ist das natürlich nicht unbedingt das, was man Klarheit nennt. Wir sind der Meinung, dass hier Klarheit gefragt ist. Sie schaffen übrigens mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit auch eine Differenz zur EU-Richtlinie und zum geltenden Datenschutzgesetz, das ja eben neben dem Schengen-Datenschutzgesetz Anwendung finden wird. Da wird man sich fragen, ob jetzt das Gleiche gemeint ist oder ob es doch eine Änderung gibt.

Also noch einmal: Ich habe von mehreren Vertretern der Kommissionsmehrheit zu diesem Punkt gehört, dass es materiell keine Änderung bedeutet. Wenn Sie das so verstehen, dann macht es wirklich keinen grossen Unterschied. Ich würde Ihnen aber beliebt machen, wenn Sie nichts ändern wollen, doch beim heutigen Wortlaut zu bleiben und im Sinn der Klarheit die Minderheit Flach zu unterstützen.