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Engler Stefan · Ständerat · 2018-06-13

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-06-13

Wortprotokoll

Die Frage, die mit der Motion Candinas gestellt wird, ist folgende: Ist es sachgerecht, wenn lokale und regionale Radiostationen auch auf Subventionen Suisa-Abgaben zu entrichten haben? Oder müsste dafür nur auf Einnahmen abgestellt werden dürfen, die aus der kommerziellen Tätigkeit der Radiostationen stammen? Der Bundesrat und der Nationalrat haben zu einem vermittelnden Vorschlag gefunden. Dieser wird auch von der Mehrheit Ihrer KVF mitgetragen und sieht so aus:

Auf Finanzhilfen, die nicht direkt mit Tätigkeiten zur Verwertung von Wort und Musik im Zusammenhang stehen, sollen künftig keine Abgaben mehr erhoben werden dürfen. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Finanzhilfen, etwa für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien, also für die digitale Migration, für die Aufbereitung von Sendungen für hörbehinderte Menschen und für die Archivierung von Programmen oder für die Aus- und Weiterbildung der Radiomacher. Bei diesen Subventionen handelt es sich um sogenannte zweckgebundene Finanzhilfen, die nicht direkt mit Tätigkeiten zur Verwertung von Wort und Musik im Zusammenhang stehen. Dafür bleibt aber der ganze andere Teil Finanzhilfen aus dem Gebührensplitting auch in Zukunft abgabebelastet. In der Unterscheidung zwischen den zweckgebundenen Subventionen und den Erträgen aus dem Gebührensplitting liegt eine Logik. Letzteres steht nämlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sendetätigkeit und der damit verbundenen Nutzung von Werken mit urheberrechtlich geschützten Inhalten.

In quantitativer Hinsicht liegt der Anteil der Einnahmen aus dem Gebührensplitting um ein Vielfaches höher als der Anteil der Finanzhilfen, die zweckgebunden sind. Etwa 85 Prozent der entsprechenden Einnahmen stammen aus dem Gebührensplitting und nur etwa 15 Prozent aus zweckgebundenen Finanzhilfen; ich habe vorhin erläutert, wofür diese gedacht sind. Damit wird auch die effektive Entlastung für die Radiostationen relativ gering ausfallen, viel tiefer als in der ursprünglichen Motion Candinas, welche sämtliche Subventionen von der Abgabepflicht befreien wollte.

Umso mehr ist der Kompromiss gemäss Bundesrat und Nationalrat gerechtfertigt. Er trägt immer noch in hohem Masse dem berechtigten Anspruch und Interesse der Urheberrechtsinhaber Rechnung und berücksichtigt die Interessen von Radios in strukturschwachen Gebieten, die mit der neuen Lösung einen Teil der Finanzhilfen nicht als Durchlaufpositionen gleich wieder weitergeben müssen.

Wenn auf dem Weg der Tarifverhandlungen - das wurde uns in der Kommission gesagt - zwischen den Betroffenen bereits freiwillig Anpassungen im Sinne der Motion vorgenommen wurden, indem nämlich der Teil der Finanzhilfen von der Abgabe befreit wurde, der zum Zwecke der Umstellung auf DAB-plus-Technologie verwendet wurde, ist das erfreulich und zeigt auf, dass das Anliegen des Motionärs im Bereiche der zweckgebundenen Finanzhilfen durchaus berechtigt war.

Ich bitte Sie also, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen, das heisst, die abgespeckte Motion zu überweisen.