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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2018-06-13

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-13

Wortprotokoll

Ich vertrete die Minderheit II (Pardini) bei Artikel 13.

Der Bundesrat hat in Artikel 13 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen die Ausstandsregeln abweichend von den generellen Ausstandsregeln im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. So soll neu der Anschein von Befangenheit kein Ausstandsgrund mehr sein. Damit stellt der Bundesrat an die Neutralität der Vergabestellen in allen Beschaffungen geringere Anforderungen als im Verwaltungsverfahrensgesetz. Das wäre ein Abbau an Rechtsstaatlichkeit im Vergabeverfahren. Die Ausstandsregeln sind jedoch für die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Hand wie auch für die Korruptionsbekämpfung sehr wichtig. Neutralität, Integrität und Legitimität der Vergabeverfahren dürfen nicht infrage gestellt werden.

Die Minderheit II (Pardini) übernimmt die bestehende Regelung aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ergänzt mit einer Bestimmung in Absatz 3 für die wenigen Ausnahmefälle, wo es mit der heutigen Regelung Probleme geben kann. Die Ergänzung in Absatz 4 gemäss Minderheit I (Bertschy) unterstützen wir.

Dann komme ich zu den beiden Minderheiten bei Artikel 25 Absätze 4 und 5 zu den Rahmenverträgen; es sind ebenfalls Minderheiten Pardini. Artikel 25 regelt die Rahmenverträge. In Absatz 4 wird festgehalten, dass bei Abschluss eines Rahmenvertrags mit nur einer Anbieterin die Einzelverträge, die auf diesem Rahmenvertrag beruhen, entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden.

Dazu kann die Auftraggeberin die jeweilige Vertragspartnerin schriftlich auffordern, ihr Angebot zu vervollständigen. Mit der Minderheit Pardini wird dies insofern eingeschränkt, als die Aufforderung zur Vervollständigung des Angebots für den Abschluss von Einzelverträgen nur gilt, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist. Ansonsten könnte nämlich die Bestimmung als Erlaubnis für die nachträgliche Änderung des Rahmenvertrages ausgelegt werden. Mit der Minderheit Pardini wird hier mehr Transparenz geschaffen.

Bei Absatz 5 stellt der Minderheitsantrag Pardini klar, dass bei Abschluss eines Rahmenvertrages mit mehreren Anbietern die Auftraggeberin nicht einfach frei wählen kann, ob keine Vervollständigung des Angebots durch die Anbieterin erforderlich ist oder ob eine Vervollständigung des Angebots unter Konkurrenz der Rahmenvertragspartner - das ist das sogenannte Mini-Tender-Verfahren - erfolgt. Die Auftraggeberin soll dies auch hier bereits in den Ausschreibungsunterlagen transparent machen. Auch dieser Antrag schafft also mehr Rechtsstaatlichkeit und Transparenz.

Ich bitte Sie, die beiden Minderheitsanträge Pardini in Block 2 zu unterstützen.