Flach Beat · Nationalrat · 2018-06-13
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2018-06-13
Wortprotokoll
Hier geht es um die Glaubwürdigkeit des Vergabeverfahrens. Wenn ein Vergabeverfahren den Makel hat, dass die Entscheidträger vorbelastet sind, dass sie bei der Vergabe von Staatsaufträgen willkürlich oder gar in Eigennutz handeln, dann haben wir ein Problem. Es ist dann mehr als ein Reputationsproblem. Es ist bereits so, dass der Anschein der Voreingenommenheit das Problem schafft, dass das ganze Verfahren womöglich kippt. Ich kann Ihnen sagen, das dümmste oder das schlechteste Vergabeverfahren ist jenes, das am Ende auf Deutsch gesagt "abverreckt", wo Sie am Schluss einen Scherbenhaufen haben, weil Sie mit Einsprachen, denen Recht gegeben wurde, wieder auf Feld eins stehen und wieder anfangen müssen.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, hier bei Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und e meinem Einzelantrag zu folgen, der nichts anderes tut, als Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das öffentliche Beschaffungsrecht anzuwenden. Es gibt keinen, absolut keinen Grund, weshalb der Bundesrat hier sagt, dass es nur dann ein Ausstandsgrund sei, wenn man ein unmittelbares persönliches Interesse habe. Im Verwaltungsverfahrensgesetz steht ganz klar, dass jedes persönliche Interesse ein Grund für einen Ausstand ist, und auch, wenn aus anderen Gründen jemand in der Sache befangen sein könnte. Es ist hier bereits der Anschein der Befangenheit, der das ganze Verfahren am Schluss kippen lassen kann, wenn es denn zu einem Rechtsstreit kommt, und das ist in niemandes Interesse.
Bei Artikel 13 Absatz 4 will die Minderheit I (Bertschy) nicht, wie es vorhin ausgeführt wurde, etwas komplizierter machen oder den kleinen Gemeinden Steine in den Weg legen, sondern ganz im Gegenteil: Hier geht es darum, dass, wenn Architektur- und Studienaufträge ausgeschrieben werden, zuvor ein Gremium geschaffen werden muss, das diese als Richtergremium beurteilt. Wenn nun jemand an einem solchen Verfahren teilnimmt, der in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem in dieser Jury steht, dann muss gemäss allgemeinen Ausstandsregeln in Artikel 13 diejenige Person in den Ausstand treten, die eigentlich den Entscheid fällen sollte. Das ist aber ein Problem, denn sie weiss ja nicht, wer dann da allenfalls mitmacht, je nachdem, wie das Verfahren ausgestaltet ist. Darum ist es heute schon gang und gäbe und entspricht auch den SIA-Normen, dass in solchen Verfahren die möglichen Teilnehmer schauen, wer in diesem Gremium ist, und sich fragen, ob sie ein Problem mit der Integrität dieses Gremiums haben und deswegen vielleicht nicht mitmachen können. So schafft man die Möglichkeit, dass das Gremium von A bis Z bestehen bleibt, dass eine hohe Qualität der Jury aufrechterhalten werden kann und dass man am Schluss dann keinen Scherbenhaufen hat. Es ist keine Verkomplizierung, sondern eine bestens bewährte Praxis, die für diese Ausnahmefälle und nur für diese gilt.
Ich möchte noch zu Artikel 26 Absatz 2 kommen: Die Minderheit Bertschy sagt, dass man bei den Teilnahmebedingungen nur nachweisen soll, dass man die Bedingungen für die Teilnahme eingehalten hat und es hier keinen expliziten Verweis darauf braucht, dass die Selbstdeklaration oder die Aufnahme in irgendein Verzeichnis dann da genügen soll. Hier sollten wir Flexibilität walten lassen. Je nach Branche kann es Sinn machen, dass eine Selbstdeklaration komplett reicht. Es kann auch sein, dass irgendein Verzeichnis eines Branchen- oder Berufsverbandes dazu gut ist. Es kann aber eben auch sein, dass beides komplett untauglich ist und den Markt dann nur verzerrt, statt tatsächlich mehr Transparenz und Sicherheit zu schaffen, damit auch jene Unternehmungen, die tatsächlich auch geeignet sind, dann an diesen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
Ich bitte Sie, hier diesen Minderheiten zu folgen.