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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2018-06-13

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-13

Wortprotokoll

In diesem Block 4 hat es auch Artikel zum Rechtsschutz. Ich beziehe mich auf Artikel 42, und der hat dann auch Folgen für die Artikel 52 und 54. Das vom Bundesrat vorgeschlagene Rechtsschutzkonzept unterscheidet zwischen dem Bereich, der Staatsverträgen untersteht - das sind die WTO und bilaterale Abkommen mit der EU -, und dem sogenannten Nichtstaatsvertragsbereich. Im Staatsvertragsbereich soll vollumfänglicher Rechtsschutz gewährt werden, im Nichtstaatsvertragsbereich aber nur ein feststellender oder sogenannter Sekundärrechtsschutz. Der Rechtsschutz ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist damit zahnlos. Davon betroffen sind beispielsweise Beschaffungen der Schweizer Armee, weil diese unabhängig vom Beschaffungswert nicht den WTO-Vorschriften unterliegen.

Im Grunde genommen sollte der Bund also ab dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens innerhalb wie ausserhalb des Staatsvertragsbereiches vollwertigen Rechtsschutz gewähren, wie er es den Kantonen und Gemeinden vorschreibt, ganz nach dem Motto: Wenn Rechtsschutz, dann gut, dann umfassend. Das heisst, bei einem Vergabeverfahren, das rechtswidrig abgelaufen ist, wird dann eben nicht nur festgestellt, dass es rechtswidrig war, sondern der rechtsuchende Anbieter hat auch eine Chance auf einen Auftrag, statt nur Schadenersatz zu erhalten.

Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Vergabebeschwerde für die meisten Wirtschaftsteilnehmer selbst im Fall von stark vermuteten Rechtsverletzungen nur dann interessant ist, wenn damit der Auftrag erstritten werden kann. Nützt es Ihnen etwas, wenn Sie in einem Vergabeverfahren[NB]nachher[NB]feststellen konnten - oder der Richter hat es festgestellt -, dass es nicht okay war, dass es falsch gelaufen ist, aber Sie haben keinen Auftrag und können dann einfach noch vielleicht etwas Schadenersatz erhalten? Zumindest diejenigen Beschaffungen, die mit Bezug auf die Art der Leistung den Staatsverträgen nicht unterstehen, deren Wert aber den Schwellenwert erreicht, sollten dem vollständigen Beschwerderecht unterstellt werden, denn es geht dabei auch um ganz erhebliche Summen.

Mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 42 und dann nachfolgend zu den Artikeln 52 und 54 schlage ich also einen Kompromiss vor. Der Rechtsschutz ist über dem Schwellenwert voll und unter den Schwellenwerten immer feststellend, dann aber ab dem ersten Franken.

Ich bitte Sie, hier meine Minderheit für einen besseren Rechtsschutz zu unterstützen.