preparatory:AB 232470
de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-06-13
Wortprotokoll
Art. 42 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1, 3 [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 [GZ]
Der Vertrag kann mit dem Auftragnehmer nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Birrer-Heimo, Jans, Marra, Masshardt, Pardini, Rytz Regula)[GZ]
Abs. 1 [GZ]
Bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts für das offene oder selektive Verfahren darf ein Vertrag ...
Abs. 2 [GZ]
Bei Aufträgen oberhalb des Schwellenwerts für das offene oder selektive Verfahren darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, ...
Abs. 3 [GZ]
Ist bei Aufträgen oberhalb des Schwellenwerts für das offene oder selektive Verfahren ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig ...
[VS]
Antrag Guhl [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Bei Aufträgen, welche die gemäss Artikel 52 Absatz 1 für den gerichtlichen Rechtsschutz massgeblichen Schwellenwerte nicht erreichen, darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.
Abs. 2 [GZ]
Bei Aufträgen, welche gemäss Artikel 52 Absatz 1 dem gerichtlichen Rechtsschutz unterstehen, darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
Schriftliche Begründung [GZ]
Mit diesem Konzeptantrag wird der Rechtsschutz für Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs verbessert, indem die Schwellenwerte gesenkt werden und die Anbieterinnen auch die Chance auf einen Auftrag statt nur Schadenersatz erhalten. Eine blosse Rechtswidrigkeitsfeststellung führt gemäss den Konzepten der Mehrheit und der Minderheit dazu, dass die beschwerdeführende Anbieterin nie den Auftrag erhält, weil das Gericht nur sagen kann: "Dir ist Unrecht geschehen", aber das Unrecht nicht heilen kann. Das Gericht muss einen Fehler korrigieren können, sonst macht die ganze gerichtliche Tätigkeit keinen Sinn; aus Sicht des Rechtsuchenden geschieht ein Leerlauf. Hat der Rechtsuchende beim jetzigen System erst einmal Recht erhalten, so muss er in einem zweiten Schritt versuchen, seinen Schaden ersetzt zu erhalten. Dort trifft er aber nach dem Entwurf des Bundesrates auf eine ausgesprochen zurückhaltende Schadenersatzregelung gemäss Artikel 58 Absatz 4 des Entwurfes. Der Schadenersatz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Angebotskosten, vom ganzen Aufwand, den man aber hat, bis man so weit ist, dass man Schadenersatz fordern kann, redet niemand. Für die neu rechtsschutzunterstellten Vergaben muss der gleiche Rechtsschutz gelten, wie er jetzt schon im Staatsvertragsbereich gilt.