preparatory:AB 23260
Leutenegger Hajo · Nationalrat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Dieser Antrag gehört in den Wirkungsbereich des Strahlenschutzgesetzes, welches sich mit diesen Belangen umfassend auseinander setzt. Artikel 5 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes verpflichtet den Bundesrat, auch die entsprechenden Massnahmen vorzusehen. Dazu ist das Strahlenschutzgesetz da. Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes gelten übrigens nicht nur für Neuanlagen, sondern auch für bestehende Anlagen. Sie gelten auch nicht nur für Energienutzungsanlagen, sondern für alle Anlagen, die irgendwie mit Kerntechnik zu tun haben.
Die Erbgutthematik wurde in Artikel 4 Absatz 1bis grundsätzlich erfasst; das Strahlenschutzgesetz richtet sich in diesem Punkt per definitionem an die empfindlichsten Gruppen.
Bei der Störfallfrage ist festzustellen, dass jegliche absolute Formulierung - "null" oder "keine" - unrealistisch ist. Es gibt keinen Nullpunkt bei physikalischen und technischen Vorgängen; es gibt ja auch radioaktive Stoffe und Strahlen in der Natur. Das Strahlenschutzgesetz regelt aber auch hier die zulässigen Grenzen.
Wir empfehlen Ihnen deswegen, den Antrag Hofmann Urs abzulehnen.