Minder Thomas · Ständerat · 2018-06-14
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-14
Wortprotokoll
Artikel 450 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches legt für alle Kantone verbindlich fest, wer legitimiert ist, gegen Entscheide der jeweiligen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde zu erheben. Dies sind, gemäss Ziffer 1, wir haben es gehört, "die am Verfahren beteiligten Personen", gemäss Ziffer 2 "die der betroffenen Person nahestehenden Personen" und gemäss Ziffer 3 "Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben". Ob die Aktivlegitimation weiterhin das Gemeinwesen umfasst, welches bekanntlich die Kosten des Vollzuges der Kesb-Massnahmen zu tragen hat, ist hier und in der Literatur also umstritten.
Fiskalische und finanzielle Interessen der Gemeinde sind durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde und das Kinder- und Erwachsenenschutzrecht nicht geschützt. Dennoch bejahte das Bundesgericht unter dem früheren Recht eine Legitimation des Gemeinwesens. Eine Gemeinde konnte damals Beschwerde erheben gegen Verfügungen der damaligen Vormundschaftsbehörde. Seit der Einführung der Kesb hat sich an dieser Legitimationsvoraussetzung eigentlich nichts geändert. Daher müsste diese Rechtsprechung weiterhin Geltung haben. Auch das Parlament ging, als es im Dezember 2008 dieses Gesetz erliess, davon aus, dass die Gemeinden nach wie vor eine Beschwerdebefugnis haben.
Mit Entscheid vom 28. März 2014 hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der kostenpflichtigen Gemeinden aberkannt. Die Frage, die sich uns heute mit dieser Standesinitiative stellt, ist, ob dieser Entscheid des Bundesgerichtes richtig ist oder nicht. Das Bundesgericht argumentiert, es brauche ein rechtlich geschütztes Interesse, damit eine Gemeinde weiterhin eine Beschwerdebefugnis habe. Ein bloss tatsächliches Interesse, hier also fiskalisch oder finanziell, genüge nicht.
Das ist eigentlich ein Wahnsinnsentscheid für einen Rechtsstaat: Derjenige, der alles bezahlt, hat keine Beschwerdelegitimation - dies, obschon das Parlament damals bei der Legiferierung diesen Unterschied gerade nicht geltend machen wollte, sondern intendierte, die bisherige Beschwerdelegitimation der Gemeinden weiterzuführen.
Was ist nun das konkrete Problem bei der fehlenden Legitimation? Die Problematik ist nicht in allen Kantonen gleich stark akzentuiert. Es gibt aber - das hat uns in der Kommission auch die Verwaltung bestätigt - Probleme in denjenigen Kantonen wie Schaffhausen und Zürich, in denen die Gemeinden gemäss Einführungsgesetz zum ZGB nicht mehr selber über die Massnahmen entscheiden, aber weiterhin deren Kosten tragen. Es ist klar, dass insbesondere kleinere und mittelgrosse Gemeinden durch Kesb-Entscheide finanziell stark belastet werden. Daher macht es sehr wohl Sinn, dass sie wieder ein Beschwerderecht haben sollen. Gerade wir als Standesvertreter sollten uns bei diesem Thema für unsere Gemeinden einsetzen. Auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen ging davon aus, dass den Gemeinden das Beschwerderecht zustehe. Das Bundesgericht hat das jedoch anders beurteilt.
Die Verwaltung hat uns dargelegt, dass sich die Gemeinden, wenn die Kesb beispielsweise aus gleichwertigen Alternativen immer die teuerste Variante wählen sollte, via Aufsichtsbeschwerde zur Wehr setzen könnten. Es ist jedoch falsch, den Gemeinden bloss einen solchen Rechtsbehelf zuzugestehen. Für den Fall, dass der Kesb-Entscheid aus Sicht des Bezahlers unwirtschaftlich und willkürlich erscheint, muss der Gemeinde der Rechtsweg geöffnet werden.
Ein weiteres Problem ist, dass den betroffenen Behörden teilweise der Entscheid der Kesb nicht kommuniziert wird, weil sie eben gerade nicht beschwerdelegitimiert sind. Der Bezahler erfährt lediglich über Umwege davon, spätestens dann, wenn die Sozialbehörde mit der Umsetzung und Bezahlung des Entscheids konfrontiert wird. Hinzu kommt, dass die Organe der Sozialbehörde eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen. Daher erscheint es wenig verständlich, wenn dieser Behörde Entscheide der Kesb einfach aufgedrückt werden können, ohne dass sie diese, zur Not auch auf dem Rechtsweg, hinterfragen kann.
Letztlich müssen bekanntlich die Gemeinden die angeforderten Massnahmen bezahlen. Sie müssen die Kesb-Anordnungen umsetzen. Es ist daher nur folgerichtig, dass sie sich gegen finanziell nicht angemessene Entscheide rechtlich wehren können. Die Empfehlungen der Konferenz der Kantone für Kinder- und Erwachsenenschutz aus dem Jahr 2014 sahen ebenfalls vor, dass die kommunalen Sozialhilfebehörden besser in die Entscheidungsfindung der Kesb einbezogen werden müssen. Miteinbezogen werden ist die eine Sache, eine kostspielige Massnahme und die Rechnung aufs Auge gedrückt zu bekommen, ohne sich dagegen rechtlich wehren zu können, eine andere.
Diverse Kantone haben die Kesb beauftragt, verstärkt mit anderen betroffenen Behörden zu kommunizieren. Schliesslich kennen die Gemeinden die Situation vor Ort oftmals besser als die Kesb-Mitarbeiter, welche den Fall und die Personen nur aus dem Dossier kennen. Bei der damaligen Gesetzgebungsarbeit ging dieser Aspekt vergessen. Zu bedenken gilt: Wer, wenn nicht die Gemeinde, verfügt sonst über die fachliche Kompetenz, weitreichende Beschlüsse zu hinterfragen und gegebenenfalls zu überprüfen? Selbstverständlich sind auch die betroffenen Personen sowie die Angehörigen dazu berechtigt, doch sind diese regelmässig oder oftmals überfordert - fachlich, zeitlich, finanziell, psychisch.
Eine Kompromissvariante wäre sodann, ein Mitspracherecht mit beschränktem Akteneinsichtsrecht einzuführen. Dies kennt zum Beispiel der Kanton Aargau. Dort müssen die Gemeinden immer angehört werden, und sie erhalten Einsicht in die Akten, die sie benötigen.
Fazit: Diese Initiative will eigentlich nur den Zustand wiederherstellen, den der Gesetzgeber vorgesehen und den das Bundesgericht überraschenderweise anders interpretiert hat. Im Hinblick auf die Kesb-Initiative wäre es ohnehin angezeigt, den Kesb-Kritikern etwas den Wind aus den Segeln zu nehmen. Wir wären also gut beraten, unsere eigenen Gemeinden hier in Schutz nehmen und ihnen zumindest in dieser Angelegenheit eine Beschwerdelegitimation zuzugestehen.