preparatory:AB 232663
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Ich spreche zum indirekten Gegenentwurf. Nachdem unser Rat der parlamentarischen Initiative 17.498 der RK-SR in der letzten Wintersession keine Folge gegeben hatte, spielte die RK-SR unserer Kommission zu Beginn dieses Jahres den Ball erneut zu, mit der Aufforderung, im Rahmen der Aktienrechtsreform einen indirekten Gegenentwurf zu prüfen und auszuarbeiten; es wurde vorhin von Kollege Merlini gesagt. Das tat sie übrigens völlig zu Recht, ich möchte das betonen, denn in diesem Kontext, im Gesellschaftsrecht, im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts und im IPRG, gehört diese Thematik geregelt. Vermieden werden kann damit - das ist ein guter Nebenkompromiss - ein Spezialgesetz. Viel wichtiger aber als die Vermeidung eines Spezialgesetzes ist, dass mit der Zustimmung zum indirekten Gegenentwurf aktiv Fragen angegangen und gelöst werden sollen, mit denen die internationalen Unternehmen in unserem Land konfrontiert sind, ganz konkret und aktuell auch mit der Konzernverantwortungs-Initiative.
Betrachten Sie den Gegenentwurf etwas näher, so erkennen Sie in diesem als zentrale Ankerbestimmung die Sorgfaltsprüfung betreffend Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland. Das heisst, diesbezüglich mögliche Probleme sollen präventiv ermittelt, eingeschätzt, beseitigt und überwacht werden; das immer risikobasiert und angemessen und, was die Massnahmen betrifft, unter Berücksichtigung der Einflussmöglichkeiten der Unternehmen. Diese Art Sorgfaltsprüfung entspricht guter Unternehmensführung und wird schon heute von vielen praktiziert, vor allem auch von grossen Unternehmen. Erfasst von dieser Prüfung werden denn auch nur grosse Unternehmen.
Die zweite zentrale Bestimmung des Gegenentwurfes betrifft die Konzernhaftung. Diese umfasst aber einzig Schäden an Leib, Leben und Eigentum, die aufgrund von Verletzungen von durch die Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Bestimmungen entstanden sind - elementarste Rechtsgüter also. Die Haftung wird weiter und mehrfach dadurch eingeschränkt, dass diese nur dann zum Tragen kommt, wenn die Muttergesellschaft die Tochter tatsächlich im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert, die Kontrolle tatsächlich ausgeübt wird und wenn die Möglichkeit der Einflussnahme der Muttergesellschaft bestand.
Explizit ausgeschlossen wird die Haftung für Zulieferer. An der heutigen Beweislastverteilung ändert sich nichts. Der Kläger hat weiterhin den Schaden, die Widerrechtlichkeiten, den Kausalzusammenhang und die tatsächliche Kontrolle der Mutter- gegenüber der Tochtergesellschaft zu beweisen. Neu soll sich das Mutterunternehmen von der Haftung befreien können, wenn es seine Sorgfalt gemäss Artikel 716abis belegt.
Mit der so beschriebenen Haftung wird auch nichts grundsätzlich Neues eingeführt. Karl Hofstetter, aktueller Präsident von Swiss Holdings, schreibt in seiner Habilitationsschrift aus dem Jahre 1995 auf Seite 225: "Auch eine direkte Geschäftsherrenhaftung von Konzernmuttergesellschaften wäre aus funktionaler Sicht, insbesondere zum Schutz ausservertraglicher Tochtergläubiger, grundsätzlich zu befürworten." Trotzdem ist es deswegen bis heute nie zu einer Klagewelle etwa amerikanischer Anwälte gegen Schweizer Unternehmer gekommen. Und der Gegenentwurf, ich habe es gesagt, präzisiert und schränkt die Haftung weiter ein.
Mit dem Gegenentwurf wird auch kein neuer Gerichtsstand geschaffen. Bereits im geltenden Recht ist es so, dass Klagen gegen in der Schweiz ansässige juristische Personen zulässig sind, wenn sich diese Klagen auf unerlaubte Handlungen im Ausland beziehen. Die Schweiz exportiert damit auch kein Schweizer Recht und spielt sich damit auch nicht quasi als Weltpolizist auf.
Nun ist es so, dass dieser Gegenentwurf natürlich in recht kurzer Zeit entstanden ist; mit der Folge, dass keine formellen Anhörungen gemacht werden konnten, auch keine Vernehmlassung. Damit verbunden ist, dass selbstverständlich auch in unserer Fraktion verschiedene offene Fragen, etwa zur Sorgfaltsprüfung oder Haftung, bestehen. Es bestehen nicht nur offene Fragen, sondern auch Vorbehalte, und es gibt in unserer Fraktion durchaus auch kritische Stimmen zum Gegenentwurf.
Entsprechend hat die CVP-Fraktion beschlossen, einer Aufspaltung der Vorlage zuzustimmen. Die grosse Mehrheit der CVP-Fraktion ist aber der Meinung, dass es richtig ist, den Gegenentwurf an den Ständerat zu überweisen, damit dieser dort noch einmal in aller Breite analysiert und diskutiert werden kann. Denn wir sind uns alle einig: Eine Annahme der Volksinitiative wäre für den Wirtschaftsstandort Schweiz mit erheblichen Standortnachteilen verbunden. Die Minderheitsanträge in Block 1 lehnen wir im Übrigen allesamt ab.
Zusammengefasst bitte ich Sie namens der CVP-Fraktion, in Block 1 vorab alle Minderheitsanträge abzulehnen, anschliessend den Streichungsanträgen der Minderheit Zanetti Claudio und dem Einzelantrag Bigler zuzustimmen und dann gemäss dem Einzelantrag Bigler auf die neue Vorlage einzutreten und das Projekt in der Gesamtabstimmung anzunehmen.