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Hefti Thomas · Ständerat · 2018-06-14

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-14

Wortprotokoll

Mit einer Standesinitiative vom 31. Januar 2017 fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, die Urteile eines Strafgerichtes des Bundes vom 3. Juni 1933 aufzuheben und die sieben Demonstranten Léon Nicole, Auguste Millasson, Francis-Auguste Lebet, Jules Daviet, Albert Wütrich, Francis [PAGE 576] Baeriswyl und Edmond Isaak, alle selig, aufzuheben und diese sieben Demonstranten voll zu rehabilitieren.

Zu Beginn der Dreissigerjahre war das politische Klima in Genf gespannt. Im "Historischen Lexikon der Schweiz" steht unter dem Stichwort "Genfer Unruhen", dass sich militante Sozialisten unter Léon Nicole und Anhänger der Union nationale von Georges Oltramare Strassenkämpfe lieferten. In der "Roten Revue", Zeitschrift für Politik, Wirtschaft und Kultur, Band 85, Heft 4/2007, Seite 32ff., schreibt Christian Koller, dass der Antisemit und Mussolini-Bewunderer Georges Oltramare 1930 die faschistische Partei Ordre politique national gründete, welche 1932 mit der 1923 gegründeten rechtsbürgerlichen Union de défense économique zur vorerwähnten Union nationale fusionierte. Diese Union nationale hatte das Motto "Eine Lehre, ein Glaube, ein Führer". In diesem Sinne haben sich auch die Vertreter des Grossen Rates in der Anhörung vernehmen lassen. Léon Nicole seinerseits bewunderte die Sowjetunion und deren Diktator Stalin.

Zum 9. November 1932 möchte ich Ihnen aus dem Artikel von Christian Koller, den ich vorhin zitiert habe, einige Sätze vortragen: "Für den 9. November 1932 lud die 'Union nationale' in den Gemeindesaal von Plainpalais zu einer als 'öffentliche Anklage' gegen die sozialdemokratischen Parteiführer Léon Nicole und Jacques Dicker deklarierten Veranstaltung. Nachdem die Kantonsregierung ein Begehren der SP nach Verbot der Kundgebung abgelehnt hatte, organisierte diese eine Gegendemonstration. Die bürgerliche Kantonsregierung wurde im Verlauf des Tages davon unterrichtet, dass diese Demonstration in Unruhen überzugehen drohe. Eine Lagebeurteilung ergab, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Polizeikräfte nicht ausreiche, um die befürchteten Ausschreitungen zu unterdrücken. Der Staatsrat forderte deshalb beim Eidgenössischen Militärdepartment Verstärkung an, worauf über 600 Mann der Lausanner Infanterierekrutenschule, die sich in der sechsten Ausbildungswoche befand, nach Genf beordert wurden." So weit dieses Zitat. Jetzt zitiere ich aus dem Urteil, das sich die Kommission hat kommen lassen; es ist auf Französisch verfasst, deswegen werde ich es auch auf Französisch zitieren:

"Nicole prit la parole deux fois et adressa entre autres à la foule, en l'appelant à la révolution, la recommandation: 'Tenez la rue, tenez-la bien!' Lebet et Tronchet Lucien prononcèrent des appels révolutionnaires du même genre. Millasson somma la foule de rompre le barrage. De même, Dupont la somma d'avancer dans la direction du barrage. Immédiatement à la suite des appels de Nicole et de Millasson, la foule attroupée emporta violemment le barrage et, à cette occasion, des agents de police furent blessés ... Le chef du Département cantonal de justice et police donna, à 21 heures, l'ordre d'appeler l'école de recrues III/1, que le Département militaire fédéral avait envoyée de Lausanne à Genève pour demeurer à la disposition du gouvernement cantonal. Lorsque la première compagnie sortit de caserne pour venir en aide à la police, la foule s'attroupa et attaqua les militaires d'une façon extrêmement brutale. Quelques individus dirigeaient l'attaque, qui fut exécutée méthodiquement. Des militaires furent maltraités et désarmés; il y eut destruction et soustraction de matériel d'armée. En présence de cette violente attaque, la troupe se retira vers le Palais des Expositions, poursuivie de manifestants surexcités et menaçants. La vie de la troupe étant en danger, ordre fut donné, après sommation, de faire feu."

Das Resultat dieses unglücklichen Feuerbefehls waren dann 13 Tote und über 65 Verletzte. Am folgenden Tag wurden Léon Nicole und weitere sozialistische Parteiführer verhaftet. Die Bundes-Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen 18 Personen. Die Jury erkannte von den 18 Angeklagten 7 als schuldig. Aufgrund der Prozessordnung ordnete der das Gericht präsidierende Bundesrichter Soldati die sofortige Freilassung der 11 nicht als schuldig befundenen Angeklagten an. Für die 7 als schuldig anerkannten verlangte der Bundesanwalt Gefängnisstrafen zwischen 5 und 10 Monaten. Die Strafkammer, zusammengesetzt aus drei Bundesrichtern, sprach am 3. Juni 1933 folgende Strafen aus: Léon Nicole, 6 Monate Gefängnis bei Anrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft, 100 Franken Busse; Auguste Millasson, 4 Monate Gefängnis bei Anrechnung von 112 Tagen Untersuchungshaft, 50 Franken Busse; Francis-Auguste Lebet, 4 Monate Gefängnis bei Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft, 50 Franken Busse; Jules Daviet, 4 Monate Gefängnis bei Anrechnung von 102 Tagen Untersuchungshaft, 50 Franken Busse; Albert Wütrich, 4 Monate Gefängnis bei Anrechnung von 38 Tagen Untersuchungshaft, 50 Franken Busse; Edmond Isaak, 4 Monate Gefängnis bei Anrechnung von 35 Tagen Untersuchungshaft, 30 Franken Busse; Francis Baeriswyl, 4 Monate Gefängnis bei Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft, 30 Franken Busse. Léon Nicole wurde, kaum aus dem Gefängnis entlassen, im November 1933 in den Genfer Regierungsrat gewählt und übernahm das Justiz- und Polizeidepartement.

Ich sage Ihnen das - und komme später noch auf das Urteil zurück -, weil die Standesinitiative die Aufhebung dieser sieben Strafurteile verlangt und sich die Kommission für die Frage, ob sie Folge geben will oder nicht, das Urteil hat zustellen lassen.

Würde der Rat der Standesinitiative Folge geben, was die Mehrheit Ihrer Kommission nicht möchte, so würde sich die Frage stellen, wie vorzugehen wäre. Dazu lag der Kommission ein Papier des Bundesamtes für Justiz vor. In diesem Papier wird zunächst festgehalten, dass es sich um ein Urteil des Strafgerichtes des Bundes handelt. Es war eine sogenannte Bundesassise, wie sie in der Bundesverfassung von 1874 vorgesehen war und die später mit der Ausserkraftsetzung dieser Verfassung verschwand.

Zusammengesetzt war sie aus der Kriminalkammer des Bundesgerichtes, bestehend aus Bundesrichter Agostino Soldati als Präsidenten und den beiden Bundesrichtern Emil Kirchhofer und Robert Guex. Dazu kamen zwölf eidgenössische Geschworene sowie zwei Suppleanten. Materiell zur Anwendung kam das Bundesgesetz vom 4. Hornung 1853 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, beschlossen hier in Bern vom Parlament.

Übrigens: Zwar nicht für die Genfer Unruhen, aber angesichts der heute geführten Diskussionen ist Artikel 41 dieses Gesetzes ganz bemerkenswert. Er lautet: "Wer ein fremdes Gebiet verletzt oder eine andere völkerrechtswidrige Handlung begeht, ist mit Gefängnis oder Geldbusse zu belegen." Die Zuständigkeit des Bundes bzw. der Bundesversammlung für diese Standesinitiative ist also gegeben.

Im Papier wird dann festgehalten, dass es hier weder um eine Begnadigung gehe, weil die Strafen schon längst verbüsst seien, noch um eine Amnestie, denn die Strafverfolgung bzw. der Vollzug lägen zeitlich schon lange zurück. Daher sei die Zuständigkeit der Bundesversammlung nicht aufgrund von Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe k der Bundesverfassung gegeben, sondern es handle sich um eine Rehabilitierung sui generis, eine Zuständigkeit für weitere Geschäfte nach Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Fazit: Nach dem Bundesamt für Justiz kommt ausschliesslich die Erlassform eines einfachen Bundesbeschlusses infrage, in welchem individuell-konkret die Aufhebung der damaligen Strafurteile gegen die sieben Demonstranten und deren Rehabilitierung durch die Bundesversammlung beschlossen würde. Damit ist aber auch die ganze Schwierigkeit dieses Anliegens gleich aufgezeigt - ein Erlass der Legislative zur Aufhebung von sieben Urteilen der Judikative. Es geht um eine Frage der Gewaltenteilung, und diese müssen wir als Legislative insbesondere dann sehr ernst nehmen, wenn wie hier Folgendes gegeben ist:

Wir befinden uns in einem verfassungsmässigen, demokratischen Rechtsstaat mit unabhängiger dritter Gewalt. Es kommen verfassungsmässig erlassenes, vorgegebenes Prozessrecht und materielles Recht zur Anwendung. Das Gericht ist verfassungskonform und ordnungsgemäss besetzt. Das Recht auf Verteidigung ist gewährleistet. All das und namentlich auch Letzteres war hier der Fall. Das zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass die Angeklagten ständig von ihren Verteidigern unterstützt waren - siehe Seite 10 des Urteils - und dass von den 18 Angeklagten 11 freigesprochen wurden.

Bei solchen Voraussetzungen und Gegebenheiten sollte die Legislative nur mit allergrösster Zurückhaltung Urteile richterlicher Behörden aufheben. In diesem Fall soll eine Aufhebung [PAGE 577] der Urteile nach Meinung der Mehrheit nicht erfolgen, weil es nicht geboten ist, diese Zurückhaltung abzulegen. Es sind dies auch nicht Fälle, die vergleichbar sind mit Fragen, wie sie sich z. B. im Zusammenhang mit dem Holocaust stellten. Das heisst nun nicht, dass damit gesagt wäre, man käme heute zu gleichen Urteilen und Schlüssen wie damals. Bestimmt würde man heute mit der ganzen Situation völlig anders umgehen. Die Zeiten ändern sich. Aber wir begäben uns rechtsstaatlich auf eine gefährliche Ebene, wenn wir aufgrund anderer Umstände - auch völlig anderer Umstände! -, nach Jahrzehnten, verfassungsmässig zustande gekommene Urteile aufheben würden. Es geht dabei nicht zuletzt auch um eine Frage der Rechtsgleichheit; es ist keineswegs ausgeschlossen, dass neue Ungerechtigkeiten entstehen, wenn man an einen solchen Fall heutige Massstäbe anlegt. Wenn wir beginnen, die heutige Sichtweise anzuwenden, müssten wir vielleicht auch noch sehr viele andere Urteile aufheben.

Eine von Herrn Kollege Levrat angeführte Minderheit sieht das anders. Es gab in der Kommission auch zwei Stimmenthaltungen aus der Überzeugung, dass wir es hier nicht mit Fällen zu tun hätten, die mit Fällen aus dem Zweiten Weltkrieg oder mit den Spanienkämpfern vergleichbar seien, die aber gleichwohl nicht so weit davon entfernt seien, als dass die Initiative einfach abzulehnen wäre.

Die Mehrheit der Kommission dagegen beantragt Ihnen, der Standesinitiative keine Folge zu geben, da es nur unter ganz besonderen Umständen - die hier nicht gegeben sind - angebracht ist, als Legislative Urteile der Judikative aufzuheben.