Merlini Giovanni · Nationalrat · 2018-06-14
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Die Mehrheit unserer Fraktion ist mit dem Inhalt des kontroversen indirekten Gegenentwurfes der Kommission nicht ganz zufrieden und beanstandet, dass er quasi im Einvernehmen mit den Initianten ausgehandelt wurde, um deren Zustimmung zum Rückzug der Konzernverantwortungs-Initiative zu gewinnen. Selbst in der Fassung der Kommissionsmehrheit beinhaltet der Gegenvorschlag laut der Mehrheit unserer Fraktion erhebliche Zugeständnisse an die Initianten. Kritisiert wird dabei auch die Konstruktion der Haftungsnorm nach dem Muster der Geschäftshaftung gemäss Artikel 55 des Obligationenrechts mit [PAGE 1071] teilweiser Beweislastumkehr bei der Frage des Verschuldens der Muttergesellschaft.
Dieselbe Mehrheit unserer Fraktion ist aber der Ansicht, dass auf den Gegenvorschlag in der gemäss der Kommissionsmehrheit bereinigten Fassung trotzdem einzutreten ist und dass er gemäss Antrag Bigler als separater Entwurf in der Gesamtabstimmung doch angenommen werden soll, damit der Ständerat via seine Kommission die Verbesserungsmargen ausschöpft und schliesslich eine politisch und rechtlich vertretbare Antwort auf die Hauptanliegen der Konzernverantwortungs-Initiative anbieten kann.
Inhaltlich begrüsst eine Minderheit unserer Fraktion den durch zahlreiche Verfeinerungen ausgearbeiteten indirekten Gegenentwurf der Kommissionsmehrheit und erachtet ihn als rechtlich und politisch zweckmässig. Im Vergleich zur Volksinitiative fordert der Gegenvorschlag eine weniger starre Sonderregulierung für Konzerne mit Sitz in der Schweiz und schränkt deren Haftung auf das Verhalten von tatsächlich kontrollierten Unternehmen ein. Eine Haftung der Muttergesellschaft für das Verhalten von Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch die Sorgfaltspflichten wurden entschärft und präzisiert. Sie orientieren sich an den Uno- und OECD-Leitsätzen, ohne darüber hinauszugehen, und betreffen grundsätzlich die ganze Lieferkette, das heisst die Geschäftsbeziehungen mit Dritten, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbunden sind, wobei die Prinzipien der Verhältnismässigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit einschränkend gelten. Aufgrund der vom Gegenvorschlag erhöhten Schwellenwerte dürften gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik deutlich weniger als tausend Unternehmen davon betroffen sein.
Als weiter einschränkend gegenüber der Initiative wirken die Berücksichtigung der effektiven Einflussmöglichkeiten und die Angemessenheit der Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Leib, Leben und Eigentum durch Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt. Für diese Minderheit unserer Fraktion gilt es zu betonen, dass der Gegenvorschlag als politischer Kompromiss nur dann in Kraft treten wird, wenn die Initiative zurückgezogen wird, wie dies von den Initianten zugesichert wurde, falls der Inhalt des Gegenvorschlages nicht weiter gelockert wird. Damit wären die mit einer Volksabstimmung verbundenen Risiken vermieden.
Ich empfehle Ihnen demzufolge, den indirekten Gegenentwurf gemäss der Kommissionsmehrheit zu bereinigen, danach den Einzelantrag Bigler auf Überführung des Gegenvorschlages in einen separaten Entwurf 2 zu unterstützen und den Gegenvorschlag in der Gesamtabstimmung anzunehmen.