Gössi Petra · Nationalrat · 2018-06-14
Gössi Petra · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Die Umsetzung der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" erfolgte ab 1. Januar 2014 in der VegüV, und da der Verfassungsartikel nicht direkt anwendbar ist und die VegüV nur für eine Übergangszeit gilt, muss nun die Umsetzung der Minder-Initiative auf Gesetzesstufe geregelt werden. Bei der Überführung der Verordnung auf Gesetzesstufe sind für die FDP-Liberale Fraktion vor allem zwei Punkte wichtig: Erstens sind die Aktionärsrechte und die Transparenz gemäss der Initiative durch die vorliegende Revision zu stärken, und zweitens ist es uns ein Anliegen, dass die revidierte Gesetzgebung schlank und effizient gehalten wird. Der Aufwand für die börsenkotierten Gesellschaften, die Initiative umzusetzen, war gross, und trotzdem - und das finde ich wichtig, dass Sie das auch sehen - haben die allermeisten Firmen Hand geboten und die VegüV innerhalb des ersten Jahres umgesetzt, was zumindest unsere Wertschätzung verdient. Deshalb ist es umso wichtiger, dass heute ein Weg gewählt wird, die Verordnung so auf Gesetzesstufe umzusetzen, dass die Gesellschaften keine weiteren Änderungen, vor allem auch keine Statutenänderungen, zu gewärtigen haben.
Nachfolgend gehe ich auf die für die FDP-Liberale Fraktion wichtigsten Bestimmungen ein:
Bei Artikel 626 Absatz 1, der den gesetzlich vorgeschriebenen Statuteninhalt behandelt, unterstützen wir die Mehrheit, die will, dass der Statuteninhalt auf das notwendige Minimum beschränkt ist. Insbesondere wollen wir nicht, dass der Bonus-Cap neu zwingender Statuteninhalt wird. Wer will, ist selbstverständlich frei, diesen in die Statuten aufzunehmen. Aber der Bonus-Cap wird automatisch zu höheren fixen Vergütungen führen, und das ist nicht im Sinn der ursprünglichen Initiative.
Artikel 698 regelt die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung. Neu soll in Absatz 2 Ziffer 8 die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Zustimmung der Aktionäre bedürfen. Da mit der Dekotierung Mitwirkungsrechte verlorengehen und die Anforderungen an die Transparenz abnehmen, unterstützen wir in diesem Punkt mehrheitlich die Mehrheit.
Bei der Regelung von Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern folgen wir hingegen der Minderheit Tuena und unterstützen die Streichung der Artikel 700a und 702 Absatz 1bis. Wir lehnen mehrheitlich die ausführliche Auflistung der Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern, vor allem im Obligationenrecht, ab.
Artikel 734a Absatz 2 Ziffer 4 und Absatz 3 Ziffern 2, 5 und 6 betreffen die Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat. Wir unterstützen geschlossen die Minderheit Markwalder. Der Bundesrat hat in seiner Vorlage auf die individuelle Offenlegungspflicht für die Gehälter der Geschäftsleitung verzichtet. Dieser Überlegung folgen die Ziffern 1 bis 3 von Artikel 734a Absatz 3. Es macht deshalb wenig Sinn, dass in Absatz 3 Ziffer 4 neu die Offenlegungspflicht bei einem Zusatzbetrag eingeführt wird. Die Aufführung des Namens und der Funktion des Geschäftsleitungsmitglieds, an das der Zusatzbetrag bezahlt wurde, reichen, um eine Kontrolle zu gewährleisten.
Zusammengefasst: Die FDP-Liberale Fraktion folgt in Block 2 den Mehrheiten zu den Artikeln 626, 698 und 704. Bei den Artikeln 700a, 702 und 734a werden wir jedoch die Minderheiten unterstützen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass mit der Überführung der Vergütungsverordnung ins Obligationenrecht ein liberales und flexibles Regelwerk entsteht.
Wir bitten Sie, den genannten Abstimmungsempfehlungen zu folgen.
[VS]