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Vogler Karl · Nationalrat · 2018-06-14

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-06-14

Wortprotokoll

Ich spreche zu meinen beiden Minderheiten betreffend Mindestnennwert und öffentliche Beurkundung. Zum Mindestnennwert der Aktien: Gemäss geltendem Recht beträgt dieser mindestens einen Rappen. Der bundesrätliche Entwurf - von der Mehrheit der Kommission übernommen - will einen Nennwert von grösser als null. Werfen wir kurz einen Blick zurück: Erst 1991 wurde der Mindestnennwert von 100 Franken auf 10 Franken herabgesetzt und 2001 auf einen Rappen. Neu soll dieser nur noch grösser als null sein - also praktisch ein Nichts.

Warum ist diese Änderung abzulehnen? Das geltende Recht hat sich bewährt, und es gibt schlicht keinen Anpassungsbedarf. Im Gegenteil: Die vorgeschlagene Änderung wird erhebliche Probleme für Firmen, Banken, Anleger und die Schweizer Wirtschaft insgesamt schaffen. Für die Kantone bringt sie mehr Bürokratie. Extrem kleine Mindestnennwerte sind mehrfach problematisch. Gesellschaften, die auf so kleine Mindestnennwerte setzen, haben oft auch eine sehr geringe Marktkapitalisierung; wenige Anleger können ihre Kurse beeinflussen, was wiederum die Spekulation begünstigt. Entsprechend wurden in den USA solche Kleinstnennwerte wieder eliminiert. Wenn nun von den Befürwortern einer Herabsetzung ins Feld geführt wird, die aktuelle Nennwertregelung verhindere, dass Unternehmen ihre Aktien splitten könnten, so gilt es festzustellen, dass es nur ganz wenige Firmen gibt, die überhaupt vom aktuellen Mindestnennwert Gebrauch machen. Für eine weitere Senkung besteht deshalb schlicht keine Notwendigkeit.

Die Umsetzung wäre im Weiteren auch für die Beteiligten mit erheblichen Problemen verbunden, zum Beispiel für die kantonalen Handelsregisterämter. Diese müssten auf der einen Seite kleinste Nennwertzahlen und auf der anderen Seite astronomisch hohe Aktienzahlen ins Handelsregister eintragen - und das erst noch für Firmen mit Mini-Marktkapitalisierungen, vor denen die Aufsicht warnt. Für die Hinterlegungsstellen, sprich die Banken, wäre die Regelung ebenfalls kaum praktikabel. Auch für extrem kleine Nennwerte müsste nämlich Geld auf einem Sperrkonto hinterlegt werden. Die Buchungssysteme vieler Geschäftsbanken sind aber gar nicht dafür ausgelegt. Zusammengefasst: Die Senkung des Nennwertes gegen Null schafft erhebliche Probleme. Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen und den Mindestnennwert von einem Rappen beizubehalten.

Ich komme zur öffentlichen Beurkundung. Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit möchten vorab bei der Gründung und Auflösung von sogenannt einfach strukturierten Unternehmen die öffentliche Beurkundung abschaffen. Meine Minderheit will das heute bewährte System der öffentlichen Beurkundung integral beibehalten. Es geht mir dabei nicht um die Sicherung von irgendwelchen Pfründen für die Notarinnen und Notare, zu denen ich mich auch zähle. Es geht vielmehr um die Beibehaltung eines schweizerischen Erfolgsrezepts, denn die öffentliche Beurkundung ist Garant für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, für Dinge, die für die Vertragsparteien und die staatlichen Institutionen absolut zentral sind. Vor diesem Hintergrund haben denn die Kantone im Jahr 2013 im Rahmen der damaligen Vernehmlassung die Aufhebung der öffentlichen Beurkundung sehr deutlich abgelehnt. Richtigerweise hat dann der Bundesrat im Vorentwurf 2014 auf die Abschaffung der öffentlichen Beurkundung verzichtet. Trotzdem - also gegen den seinerzeitigen Willen der Kantone - schlägt nun der Bundesrat die Abschaffung der öffentlichen Beurkundung vor. Das erstaunt, weil der Bundesrat in aller Regel die Anliegen der Kantone respektiert. Dies umso mehr, als die Kantone die finanziellen Folgen aus der Abschaffung zu tragen hätten und die Rechtsetzung im Bereich der öffentlichen Beurkundung ja gerade Sache der Kantone ist.

Würde die öffentliche Beurkundung abgeschafft, so würden sich die Handelsregisterämter mit nicht korrekten und nicht registrierbaren Anträgen konfrontiert sehen, mit dem Ergebnis, dass die Handelsregisterämter diese Arbeiten übernehmen müssten. Es würde ein Verschieben von den Notarinnen und Notaren zu den Handelsregisterämtern stattfinden, und dies notabene zulasten der Steuerzahlenden. Wenn die Wirtschaft einen schlanken Staat reklamiert, so würde mit der genannten Verschiebung genau das Gegenteil erreicht.

Ein letzter Hinweis: Mit der Abschaffung der öffentlichen Beurkundung wird genau das Umgekehrte dessen gemacht, was wir kürzlich im Sachenrecht beschlossen haben und was seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, nämlich dass Dienstbarkeitsverträge öffentlich beurkundet werden müssen, also die einfache Schriftlichkeit nicht mehr genügt. Damals haben der Bundesrat und das Parlament gesagt, man müsse das aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsbelehrung machen. Das soll nun im Gesellschaftsrecht offenbar nicht mehr gelten. Das ist eigenartig.

Ein Letztes: Letzte Woche hat die "NZZ" einen Artikel publiziert, in welchem der leitende Staatsanwalt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Zürich eindringlich vor der Abschaffung der öffentlichen Beurkundung warnt. Die Abschaffung der öffentlichen Beurkundung würde die Fälle von Schwindelgründungen und Konkursreiterei weiter in die Höhe treiben. Allein die Kantonspolizei Zürich ermittelt derzeit - Sie hören gut und richtig - in 1700 solcher Fälle. Der volkswirtschaftliche Schaden belaufe sich gemäss Staatsanwaltschaft auf Milliardenhöhe.

Entsprechend bitte ich Sie, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen. [PAGE 1104]