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preparatory:AB 232968

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-06-14

Wortprotokoll

Art. 629a [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Titel [GZ]

2. Erleichterte Gründung

Abs. 1 [GZ]

Für den Errichtungsakt ist die schriftliche Form ausreichend, sofern:

1. die Statuten ausschliesslich die Angaben gemäss Artikel 626 Absatz 1 enthalten oder den Musterstatuten entsprechen; und

2. die Einlagen vollständig, in Geld und in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, geleistet werden.

Abs. 2 [GZ]

Der Bundesrat erlässt die Musterstatuten. Sie enthalten neben den Angaben gemäss Artikel 626 Absatz 1 Bestimmungen insbesondere zu folgenden Punkten:

1. Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien nach Artikel 685b;

2. Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Übertragung der Geschäftsführung nach Artikel 716b Absatz 1; [PAGE 1114]

3. im Gesetz nicht vorgesehene Fälle, in denen für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen erforderlich sind (Artikel 704 Absatz 2);

4. Form der Aktien;

5. Anzahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates;

6. Beginn und Ende des Geschäftsjahres;

7. Wiedergabe von Vorschriften des Gesetzes.

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Vogler, Allemann, Amherd, Fehlmann Rielle, Gmür-Schönenberger, Merlini, Naef, Pardini, Leutenegger Oberholzer)[GZ]

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