preparatory:AB 232968
de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Art. 629a [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Titel [GZ]
2. Erleichterte Gründung
Abs. 1 [GZ]
Für den Errichtungsakt ist die schriftliche Form ausreichend, sofern:
1. die Statuten ausschliesslich die Angaben gemäss Artikel 626 Absatz 1 enthalten oder den Musterstatuten entsprechen; und
2. die Einlagen vollständig, in Geld und in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, geleistet werden.
Abs. 2 [GZ]
Der Bundesrat erlässt die Musterstatuten. Sie enthalten neben den Angaben gemäss Artikel 626 Absatz 1 Bestimmungen insbesondere zu folgenden Punkten:
1. Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien nach Artikel 685b;
2. Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Übertragung der Geschäftsführung nach Artikel 716b Absatz 1; [PAGE 1114]
3. im Gesetz nicht vorgesehene Fälle, in denen für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen erforderlich sind (Artikel 704 Absatz 2);
4. Form der Aktien;
5. Anzahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates;
6. Beginn und Ende des Geschäftsjahres;
7. Wiedergabe von Vorschriften des Gesetzes.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Vogler, Allemann, Amherd, Fehlmann Rielle, Gmür-Schönenberger, Merlini, Naef, Pardini, Leutenegger Oberholzer)[GZ]
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