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AB 233197

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-15

Wortprotokoll

Art. 725 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Der Verwaltungsrat überwacht und gewährleistet die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft auf der Grundlage eines Liquiditätsplans.

Abs. 1bis [GZ]

Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.

Abs. 2 [GZ]

... dar und enthält eine Aufstellung der zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen. Er kann ...

Abs. 3, 4 [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Bauer, Burkart, Gössi)[GZ]

Abs. 1, 2, 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag Vogt [GZ]

Abs. 1

Gemäss Antrag der Mehrheit, aber:

... Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. (Rest streichen)

Schriftliche Begründung [GZ]

Die Liquiditätsplanung ist ein Mittel, um die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Indem nach Artikel 725, ob in der Fassung der Mehrheit oder jener des Bundesrates, der Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit überwachen und gewährleisten muss, macht das Gesetz eine Zielvorgabe. Das Instrument der finanziellen Führung, das zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, braucht das Gesetz nicht zu nennen; darüber entscheiden die Geschäftsführungsorgane. Die ausdrückliche Nennung des Liquiditätsplans als Instrument der finanziellen Führung schafft zudem den Eindruck oder könnte dazu führen, dass hohe technische Anforderungen an den Liquiditätsplan bestehen. Bei einer Gesellschaft in einfachen Verhältnissen oder gar ohne operative Geschäftstätigkeit kann die Zahlungsfähigkeit auch ohne ein Instrument gewährleistet sein, das als Liquiditätsplan zu bezeichnen wäre. Hinzu kommt, dass gemäss Mehrheitsantrag zu Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 3 die Pflicht zur Finanzplanung allgemein festgehalten werden soll. Diese schliesst eine Liquiditätsplanung ein, stets ausgerichtet auf die Grösse und Komplexität des Geschäftes.