Fischer Ulrich · Nationalrat · 2002-06-20
Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Formelles: Zunächst meine Interessenbindung: Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates der Aare-Tessin AG, die an den Kernkraftwerken Gösgen und Leibstadt beteiligt ist. Diese Tatsache wird mich aber nicht daran hindern, die Resultate der Kommissionsberatung korrekt wiederzugeben.
Nachdem der Ständerat diese Vorlagen im Dezember 2001 als Erstrat verabschiedet hatte, befasste sich die UREK des Nationalrates, des Zweitrates, während nicht weniger als zehn Sitzungstagen mit diesem Geschäft, besuchte das Kernkraftwerk Gösgen und das Zwischenlager für radioaktive Abfälle, hörte während eines ganzen Tages Experten beider Seiten an, führte eine ausgedehnte Eintretensdebatte durch und behandelte 112 Anträge. Das Plenum des Nationalrates wird sich noch mit 43 Minderheitsanträgen und ein paar wenigen Einzelanträgen befassen müssen.
Nachdem der Bundesrat das Kernenergiegesetz (KEG) dem Parlament als indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen unterbreitet und der Erstrat diesen genehmigt hat, haben die eidgenössischen Räte bis zum 28. März 2003 Zeit, abschliessend zu den Initiativen Stellung zu nehmen. Die Frist kann somit eingehalten werden.
Das Schweizervolk hat sich schon verschiedentlich zur friedlichen Nutzung der Kernenergie in unserem Land geäussert. Nachdem Volk und Stände die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich Kernenergie 1957 mit einem Verfassungsartikel dem Bund übertragen hatten, stimmten sie nicht weniger als dreimal über Ausstiegs-Initiativen ab: 1979, 1984 und 1990. Während diese Initiativen jeweils mehr oder weniger deutlich abgelehnt wurden, nahmen Volk und Stände 1990 ein zehnjähriges Moratorium für den Bau neuer Kernanlagen an. Noch vor dem Auslaufen des Moratoriums wurden am 28. September 1999 die beiden nunmehr zur Diskussion stehenden Volksinitiativen, eine weitere Ausstiegs-Initiative und eine neue Moratoriums-Initiative, eingereicht und von der Bundeskanzlei als gültig erklärt.
Der Bundesrat seinerseits setzte sich an einer Klausurtagung intensiv mit der Frage auseinander, ob die Option Kernenergie offen gehalten oder eine Frist für die Stilllegung der schweizerischen Kernkraftwerke festgelegt werden sollte. Er entschied sich zugunsten der Option Kernenergie, verabschiedete in der Folge am 28. Februar 2001 die Botschaft zu einem neuen Kernenergiegesetz und empfahl die beiden Initiativen zur Ablehnung. Mit der Vorlage zur Totalrevision des Kernenergiegesetzes erledigte er auch eine seit vielen Jahren anstehende Gesetzgebungsaufgabe, die er immer wieder hinausgeschoben, aber nun unter dem Druck der neuen Initiativen endlich ernsthaft in Angriff genommen hatte.
Etant donné qu'il n'y a pas de rapporteur de langue française, je me permets de présenter une partie de mon [PAGE 1058] exposé en français. Lors du débat d'entrée en matière, la CEATE a examiné un certain nombre de questions fondamentales concernant l'utilisation de l'énergie nucléaire. Elle a également pris position sur les initiatives populaires.
Tandis qu'une minorité jugeait que le recours à ce type d'énergie ne se justifiait pas - un exposé détaillé à ce sujet suivra sans doute -, la majorité de la commission était d'avis que le nucléaire était et restait un pilier important de l'approvisionnement électrique de notre pays. En effet, sa part dans la production de courant électrique s'élève à 40 pour cent, et on ne dispose à court et à moyen terme d'aucune solution de rechange. Cela ne signifie en aucun cas que la majorité juge les énergies alternatives - par exemple, éolienne ou solaire - incapables d'apporter une contribution valable. Néanmoins, elle considère que leur potentiel, surtout en Suisse, est largement insuffisant.
La solution avancée par les opposants à l'énergie nucléaire, consistant à importer du courant produit par des installations éoliennes au Nord de l'Europe, en partie grâce à des parcs implantés en pleine mer, souffre d'incertitudes techniques, requiert d'énormes capacités de transport supplémentaire et accroît la dépendance énergétique de la Suisse, sans parler de la question du prix du kilowattheure.
Pour des raisons qui tiennent autant à la politique d'approvisionnement qu'à la politique environnementale, la Suisse est condamnée pour de nombreuses années encore à produire du courant d'origine nucléaire, surtout que cette production n'entraîne aucun rejet de CO2 dans l'atmosphère. Faudra-t-il le moment venu remplacer les centrales nucléaires suisses existantes, qui fonctionnent d'une manière irréprochable, par de nouvelles unités ou même, comme en Finlande, en construire d'autres? La majorité de la commission estime que l'heure n'est pas venue de trancher cette question, l'essentiel étant de ne pas fermer la porte au nucléaire et de garder la liberté de recourir ultérieurement à cette forme d'énergie.
Après avoir entendu les autorités compétentes en matière de sécurité, la majorité est convaincue que les centrales nucléaires suisses présentent un standard de sécurité parmi les plus élevés au monde. Elles correspondent en permanence à l'état de la technique et de la sécurité grâce à la modernisation continuelle des équipements. Si le niveau de sécurité d'une centrale devait, pour des motifs d'ordre technique ou économique, s'avérer insuffisant, les exploitants ou, dans tous les cas, les autorités compétentes en matière de sécurité n'hésiteraient pas à en ordonner la fermeture.
L'impossibilité d'assurer la sécurité est toutefois la seule raison qui peut entraîner la désaffectation d'une installation nucléaire. Jusqu'à présent, chaque centrale a fait l'objet d'un contrôle permanent sur ce point. Les événements du 11 septembre 2001 ont en outre entraîné une réévaluation des mesures de sécurité. En revanche, la fermeture pour des motifs d'ordre politique, ainsi que le prévoient les initiatives, a été rejetée par la majorité de la commission.
Die Lösung der Entsorgungsfrage stellt eine wichtige Voraussetzung für die weitere Nutzung der Kernenergie in der Schweiz dar. Obwohl wissenschaftlich-technisch die möglichen Optionen längst bekannt sind, haben in der Schweiz vor allem politische Implikationen die nötigen Untersuchungen vor Ort und damit die Lösung der Standortfrage verhindert. Nach Auffassung der Kommission erfüllt das Konzept der Expertengruppe "Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle mit einer kontrollierten Langzeitlagerung" die Anforderungen der Langzeitsicherheit und der Reversibilität, was im Entwurf des Kernenergiegesetzes seinen Niederschlag gefunden hat.
Die Kommission kam im Wesentlichen aufgrund dieser Erwägung zum Schluss, die beiden Initiativen seien zur Ablehnung zu empfehlen - allerdings erst, nachdem das Kernenergiegesetz als indirekter Gegenentwurf zu Ende beraten war. Die Initiative "Moratorium plus", die neben einem neuen zehnjährigen Moratorium für die Erteilung von bundesrechtlichen Bewilligungen für Kernanlagen auch einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss für den Betrieb einer Anlage vorsieht, der über vierzig Jahre hinausgeht, wurde mit 13 zu 10 Stimmen zur Ablehnung empfohlen. Die radikalere Initiative "Strom ohne Atom", die eine Stilllegung von Beznau und Mühleberg bereits zwei Jahre nach Annahme der Initiative und jene von Gösgen und Leibstadt spätestens nach 30 Betriebsjahren verlangt, wurde mit 13 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Demgegenüber trat die Kommission mit 20 zu 0 Stimmen auf das Kernenergiegesetz ein. Zwei Rückweisungsanträge, der eine mit dem Begehren auf eine Überarbeitung der Vorlage und der Aufnahme einer Beschränkung der Betriebsdauer auf 40 Jahre, der andere mit einer solchen auf dreissig Jahre und verschiedenen anderen Klauseln, wurden mit 12 zu 8 beziehungsweise 12 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Zum Kernenergiegesetz als indirektem Gegenvorschlag: Einer der wichtigsten Diskussionspunkte bei der Beratung des KEG ist zweifellos die Frage einer Zulassung der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente. Während der Bundesrat diese nach Auslaufen der gültigen Verträge vollständig verbieten wollte, hat der Ständerat ein Moratorium für zehn Jahre ab dem Jahr 2006, wenn die bestehenden Verträge auslaufen, vorgesehen.
Die Mehrheit der UREK ist dagegen zum Schluss gekommen, dass weder ein Verbot noch ein Moratorium in dieser Sache sinnvoll ist, denn Gründe der Ressourcenschonung und der Reduktion der Abfallmenge sprechen für die Wiederaufbereitung; auch wenn sie zurzeit nicht mehr überall praktiziert wird, wäre ein Verbot unzweckmässig. Die Wiederaufbereitungsanlagen in England und Frankreich unterstehen ihrerseits den dortigen strengen Betriebskriterien, auf welche die Schweiz keinen Einfluss nehmen kann. Jedenfalls werden aber die dortigen Umweltvorschriften eingehalten.
Die Kommission stimmt hinsichtlich der Entsorgung der radioaktiven Abfälle dem Bundesrat und dem Ständerat insofern zu, als diese grundsätzlich im Inland erfolgen soll und die Anstrengungen in dieser Richtung intensiv weitergeführt werden müssen. Die Mehrheit geht mit Bundesrat und Ständerat darin einig, dass auch die Zusammenarbeit mit dem Ausland vorgesehen werden kann, was aus Gründen der Ökologie und der Sicherheit vor allem bei den hochaktiven Abfällen mit ihrem geringen Volumen durchaus sinnvoll sein könnte. Eine allfällige ausländische Entsorgungsanlage hätte aber dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Ein Abschieben in irgendein Entwicklungsland, welches die Abfälle irgendwo im Wüstensand verscharren würde, ist demnach ausgeschlossen. Entsprechende Befürchtungen sind daher unbegründet. Die Minderheit verlangt demgegenüber in jedem Fall eine inländische Lösung.
Auch hinsichtlich der Sicherstellung der nötigen Finanzmittel für die Entsorgung ist mit der Schaffung eines Entsorgungsfonds im Gesetzentwurf vorgesorgt worden. Die Kommission erachtet jedoch die von Bundesrat und Ständerat vorgesehene Nachschusspflicht - gewissermassen eine Solidarhaftung aller Betreiber zur allfälligen Alimentierung des Entsorgungsfonds bei Zahlungsunfähigkeit eines Betreibers - als nicht notwendig.
Anlass zu einer längeren Diskussion gab die Frage der Haftung für die Auswirkungen eines zwar höchst unwahrscheinlichen, aber dennoch nicht gänzlich auszuschliessenden Unfalles und die entsprechende Versicherung. Unbestritten war die unbeschränkte Haftung der Betreibergesellschaft. Weil indessen bei den Versicherungsgesellschaften keine unbeschränkte Haftpflichtversicherungsdeckung erhältlich ist, schlägt die Kommission die Auflage vor, dass die Betreiber den Versicherungsvertrag mit der höchsten erhältlichen Deckungssumme abschliessen müssen. Im Übrigen soll diese Frage im Detail in der noch ausstehenden Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes geregelt werden. Der Bundesrat hat ja vor wenigen Tagen angekündigt, dass diese Revision nun in Angriff genommen werden solle.
Die UREK - da war man sich einig - begrüsst die Demokratisierung des Verfahrens durch die Einführung des fakultativen Referendums bei der Erteilung von Rahmenbewilligungen. Unterschiedlicher Auffassung war man dagegen in der Frage, wie weit das Mitentscheidungsrecht der [PAGE 1059] Kantone gehen solle. Im Einklang mit dem Bundesrat, aber im Gegensatz zum Ständerat beschloss die Kommission mehrheitlich, am Verfügungsrecht der Kantone über die Nutzung des Untergrundes und der Gewässerhoheit auch bei Verfahren aus dem Gebiet der Kernenergie festzuhalten und damit von der sonst gültigen Bundeskompetenz in dieser Sache abzuweichen.
Schliesslich fanden in der Kommission zwei Anträge eine Mehrheit, die auf die Förderung alternativer Energien hinzielen. Während der eine Antrag eine Ergänzung des Energiegesetzes hinsichtlich der Einspeisung alternativer Energien zu Gestehungskosten in das Netz verlangt, wobei die Mehrkosten über einen Zuschlag auf die Kosten des Übertragungsnetzes zu finanzieren wären, verlangt der andere in den Übergangsbestimmungen zum KEG eine Lenkungsabgabe von 0,3 Rappen pro Kilowattstunde auf Elektrizität aus Kernenergie zur Förderung von Energie aus Biomasse - Holz, Geothermie, Windenergie und Sonnenenergie. Die Kommission nimmt damit einen Teil der Regelungen wieder auf, welche von Volk und Ständen im September 2000 abgelehnt wurden.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass ihre Fassung des Kernenergiegesetzes einen sinnvollen Gegenentwurf zu den Initiativen darstellt. Sie ermöglicht die weitere Nutzung der Kernenergie in der Schweiz, versieht diese indessen mit strengen Leitplanken, welche den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen, und unterstellt das Bewilligungsverfahren einer demokratischen Meinungsbildung.
Noch ganz kurz zu den Rückweisungsanträgen, zuerst zur Minderheit I (Teuscher): Mit ihrem Rückweisungsantrag verlangt die Minderheit I eine Änderung des Entwurfes zum Kernenergiegesetz, mit Elementen, die von der Kommission abgelehnt wurden, die unmöglich oder im Entwurf bereits erfüllt sind.
1. Bundesrat und Ständerat haben auf eine politisch motivierte Beschränkung der Betriebszeit für Kernkraftwerke ausdrücklich verzichtet - eine Auffassung, der die Kommissionsmehrheit beipflichtet.
2. Die Kommission will kein Verbot für die Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente.
3. Mit dem fakultativen Referendum für Rahmenbewilligungen wird die Demokratisierung des Verfahrens gewährleistet.
4. Die unbeschränkte Haftung der Kernkraftwerkbetreiber besteht, hingegen ist eine unbeschränkte Versicherungsdeckung nicht erhältlich.
5. Die volle Deckung der Entsorgungskosten durch die Kernkraftwerkbetreiber ist gesetzlich vorgeschrieben.
Deshalb: Ablehnung des Rückweisungsantrages der Minderheit I (Teuscher) und Beratung des Entwurfs auf der Basis der von der Kommission verabschiedeten Fassung. Die Kommission hat sich hierfür mit 12 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden.
Die Minderheit II (Rechsteiner-Basel) verlangt eine Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke durch gesetzliche Regelung spätestens nach 40 Jahren. Diese Forderung entspricht sinngemäss der Ausstiegs-Initiative, wobei lediglich die Frist 40 statt 30 Jahre beträgt. Die Kommission beantragt mit 12 zu 8 Stimmen Ablehnung.
Die Kommission stellt Ihnen folgende Anträge: Eintreten auf die Volksinitiativen - es ist obligatorisch -, Eintreten auf das KEG und Ablehnen der Rückweisungsanträge.