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preparatory:AB 233344

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

Artikel 23 ist das Kernstück der Revision, die wir heute behandeln. Um es vorwegzunehmen: Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen ohne Enthaltung vor, dem Nationalrat zu folgen. Es geht um Fälle, in denen es die steuerpflichtige Person in ihrer Steuererklärung einmal unterlassen hat, etwas zu deklarieren. Es ist in beiden Räten unbestritten geblieben, dass es um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Fahrlässigkeit geht. Fälle des Vorsatzes, also vorsätzliche Nichtdeklarationen, führen zu keiner Rückerstattung.

Es geht um die Frage, wann der Sachverhalt spätestens entdeckt werden muss, wann diese Erträge spätestens nachgemeldet werden müssen. Der Bundesrat hat in der Botschaft vorgesehen, dass eine steuerpflichtige Person diese Nachmeldung spätestens dann vornehmen muss, wenn sie die Veranlagung über ihre Einkommenssteuer erhalten hat. Dann muss sie noch während der Einsprachefrist reagieren. Sie ist ja verpflichtet zu überprüfen, ob die Veranlagung korrekt ist. Der Nationalrat möchte hier einen nicht unwesentlichen Schritt weiter gehen. Er will, dass das auch noch in einem späteren Verfahren möglich ist, und zwar, wenn die Veranlagung noch irgendwo, zum Beispiel in einem Gerichtsverfahren, hängig ist. Es kann aber auch sein, wie es im Gesetzestext ausdrücklich steht, dass man sich bereits in einem Nachsteuerverfahren befindet. Der Nationalrat will also das Zeitfenster für die Nachdeklaration weiter öffnen. Hier liegt der Kernpunkt der Differenz zwischen Nationalrat und Bundesrat.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass trotzdem eine gewisse Beschränkung dieser Frist vorliegt: Artikel 32 - den Sie nicht auf Ihrer Fahne haben, weil er durch die vorliegende Revision nicht verändert worden ist - sieht nämlich vor, dass der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Regelfall innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Fälligwerden der steuerbaren Leistung gestellt werden muss. Das heisst, es gibt eine gewisse Rahmenfrist, die in beiden Fällen gelten würde. Der Nationalrat möchte aber weiter gehen, bis zur Rechtskraft. Der Bundesrat möchte das Rückforderungsrecht mit der Einsprachefrist limitieren.

Offen war zunächst noch, was es hiesse, wenn die nationalrätliche Lösung angenommen würde. Offen war insbesondere, ob dies bei der Rückwirkung auch für bereits rechtskräftig entschiedene Fälle Geltung haben würde. Ihre Kommission hat sich hier dagegen ausgesprochen; wir sehen das dann bei der Diskussion über die Rückwirkung weiter hinten. Die Kommission hat sich aber, wie gesagt, mit 9 zu 3 Stimmen ohne Enthaltung dem Nationalrat angeschlossen.

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