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AB 233346

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-09-10

Wortprotokoll

Der Hintergrund dieser Gesetzesänderung, die wir Ihnen vorlegen, ist eine Verschärfung der Praxis des Bundesgerichtes bei der Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Das hat in Ihrem Kreis zu einer Reihe von Vorstössen geführt, die Sie entsprechend angenommen haben. Aufgrund der bisher in beiden Räten geführten Diskussion ist der Grundsatz unbestritten, dass man hier gesetzgeberisch tätig wird. Das erfüllen wir mit unserer Vorlage, die Sie heute beraten.

Das Ziel ist eigentlich das folgende: Wenn jemand beim Ausfüllen einer Steuererklärung unbeabsichtigt einen Fehler macht, dann soll er die Möglichkeit haben, später nachzudeklarieren und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen zu können; das als Grundsatz, wenn ein Fehler passiert ist. Die materielle Differenz finden wir dann bei Artikel 23, den der Kommissionssprecher gerade angesprochen hat. Die Differenz bei dieser Vorlage betrifft eigentlich die folgende Frage: Bis wann kann die Rückerstattung noch geltend gemacht werden? Aus Sicht des Bundesrates soll das im Laufe des Veranlagungsverfahrens passieren, also bis zu einer Einschätzung. Die Meinung Ihrer Kommission und des Nationalrates ist: bis ein allfälliges Verfahren, ein Streitverfahren abgeschlossen ist. Das geht unserer Meinung nach zu weit, weil damit die Versuchung bestehen könnte, es etwas darauf ankommen zu lassen und dann, wenn tatsächlich ein Verfahren eröffnet ist, diese Rückerstattung in letzter Minute noch geltend zu machen und es als Fehler oder als Unterlassung zu deklarieren. Das ist die materielle Differenz, die wir haben.

Eine Rückerstattung soll also grundsätzlich möglich sein, wenn ein Fehler passiert ist und man das bis zum Abschluss eines Einschätzungsverfahrens feststellt. Dort soll aus Sicht des Bundesrates gestoppt werden. Sie möchten weiter gehen - und der Nationalrat hat das so beschlossen -, nämlich bis zum Abschluss eines Verfahrens vor Gericht. Das ist die materielle Differenz. Im Grundsatz ist es aber unbestritten. Ich denke, wir werden in der Detailberatung noch auf diesen Punkt zu sprechen kommen. Ich bitte Sie, aufgrund der bisherigen Ergebnisse, auch der Motion, die der Nationalrat angenommen hat, auf die Vorlage einzutreten und - das war die Forderung dieser Vorstösse - die Praxis des Bundesgerichtes eigentlich wieder auf den ursprünglichen Stand zurückzuführen, einen Stand, der während Jahren Gültigkeit hatte und mit diesem Gerichtsurteil dann korrigiert wurde.

Der Hintergrund ist ja auch, dass man eine Doppelbelastung, eine Doppelbesteuerung verhindern will, indem man die Möglichkeit gibt, darauf zurückzukommen, wenn ein Fehler passiert ist und man das im Laufe eines Veranlagungsverfahrens noch feststellt. Dann kann man das melden. Damit verhindern wir eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen. Das kann mit dieser Gesetzesänderung erreicht werden.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten. Auf diesen Punkt werden wir ja noch zu sprechen kommen.