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Sauter Regine · Nationalrat · 2018-09-10

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

In diesem Block sprechen wir über die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen.

Es gilt, sich nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Ergänzungsleistungen zum Ziel haben, die Existenzsicherung zu gewährleisten. Personen, die über ein grösseres oder beträchtliches Vermögen verfügen, sind nicht in ihrer Existenz gefährdet. Vor diesem Hintergrund hat der Nationalrat diese Änderungen in der ersten Lesung vorgenommen. Solchen Personen ist es vielmehr zuzumuten, das Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen. In der Vergangenheit ist es jedoch zu Fällen gekommen, in denen Personen mit zum Teil erheblichen Vermögenswerten in den Genuss von Ergänzungsleistungen kamen, weil z. B. dieses Vermögen in Wohneigentum gebunden oder sonst illiquide war. In der Kommission wurden uns vonseiten der zuständigen Ausgleichskassen solche Beispiele genannt.

Hier geht es nun wirklich um die Glaubwürdigkeit des Systems der Ergänzungsleistungen. Wenn die FDP-Fraktion die Änderungen im Folgenden befürwortet, will sie sicherstellen, dass nur derjenige Ergänzungsleistungen erhält, der diese Voraussetzungen bezüglich der Existenzsicherung erfüllt. Der Nationalrat hat deshalb in seiner ersten Lesung entsprechende Massnahmen beschlossen, die zum Ziel haben, das Vermögen in einem gewissen Masse zu berücksichtigen, indem z. B. eine Vermögensschwelle sowie höhere Beträge für den Vermögensverzehr festgesetzt wurden. Der Ständerat hat diese Änderungen nicht übernommen.

Die FDP-Liberale Fraktion empfiehlt Ihnen, am Konzept des Nationalrates festzuhalten. Zum einen geht es darum, die Zweckbestimmung der Ergänzungsleistungen damit besser zu erfüllen, zum andern sind dadurch aber auch gewisse Einsparungen möglich. Dieses Hauptziel der vorliegenden Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes gilt es nicht aus den Augen zu verlieren.

Zu den einzelnen Bestimmungen: In Artikel 9a wird eine Vermögensschwelle von 100[NB]000 Franken für Einzelpersonen und von 200[NB]000 Franken für Ehepaare vorgesehen. Diese Bestimmung muss auch in Verbindung mit Artikel 11a0 gesehen werden, wonach selbstbewohnte Liegenschaften aus der Berechnung ausgeklammert werden, wenn sich die antragstellende Person mit der Begründung eines hypothekarisch gesicherten Darlehens einverstanden erklärt. Mit anderen Worten: Eine Person muss das Haus, das sie selbst bewohnt, nicht verkaufen, und sie kann dennoch Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben.

Dieses Konzept macht Sinn. Unsere Fraktion hält hier an der Version des Nationalrates fest und stimmt dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu.

Bei Artikel 11 Absatz 1 Litera c geht es um den Anteil des Vermögens, der in die Berechnung des Einkommens einfliesst. Hier folgen wir ebenfalls der Mehrheit, d. h., wir halten an der Version des Nationalrates fest.

Bei Artikel 9 Absätze 1ter und 1quater geht es um die Folgen eines früher gefällten Entscheides. Sowohl der Nationalrat als in der Folge auch der Ständerat waren der Meinung, dass es jedermann freigestellt bleiben soll, ob er die Guthaben aus seiner Pensionskasse in Form einer Rente oder in Form von Kapital beziehen möchte. Wir zählen auf die Selbstverantwortung jedes Einzelnen. Das heisst also, dass auch ein Kapitalbezug möglich sein soll. Allerdings kann es auf der anderen Seite dann nicht sein, dass jemand, der leichtfertig mit seinem bezogenen Kapital umgeht, anschliessend zulasten der Allgemeinheit im gleichen Umfang Ergänzungsleistungen beziehen kann wie andere Personen. Genau diese und nur diese Fälle haben wir auch im Auge, wenn wir hier die Kürzung der EL vorsehen.

Unsere Fraktion folgt hier der Mehrheit. Wir sind aber auch der Meinung, dass der Bundesrat in Härtefällen Ausnahmen vorsehen können soll, und unterstützen die entsprechende Bestimmung. Es ist eben nicht so, dass hier dann ohne Ermessensspielraum entschieden werden muss, sondern es wird und kann Ausnahmen geben.

In diesem Sinne folgen wir immer der Mehrheit, und wir bitten Sie, Gleiches zu tun.