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AB 233387

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

Die sechsjährige Motion möchte eine Änderung der Gesetzesgrundlagen, sodass bei den rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der Säule 3b die Rückkaufsumme und die Prämienrückgewähr mit dem tatsächlichen Ertragsanteil besteuert werden. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion gemäss ihrem Änderungsantrag, wie ich ihn Ihnen vorstellen werde, anzunehmen.

Die Motion wird damit begründet, dass die blosse Rückzahlung einer früheren Kapitaleinlage keinen Ertrag darstelle. Die Fiktion, wonach auch Rückkaufsummen und Prämienrückgewähr nur zu 60 Prozent als Kapitalrückzahlung und folglich zu 40 Prozent als Ertrag anzusehen seien, sei im heutigen Zinsumfeld fern jeder Realität. Es wird auch auf einen entsprechenden Bundesgerichtsentscheid von 2012 verwiesen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Er ist der Auffassung, dass im Rückkaufsfall eine Rückzahlung von Kapital und eine Auszahlung von Zins stattfinden würden und diese getrennt zu behandeln seien. Weil das Kapital, das die steuerpflichtige Person in die Leibrente eingebracht hat und das mit dem Rückkauf wieder zurückgezahlt wird, bereits einmal versteuert worden ist, sei eine teilweise Besteuerung richtig. Die Pauschale, um die es heute geht, betreffe eben den Durchschnittsfall. Wenn man individuell korrekte Lösungen suchen würde, wäre der Administrativaufwand unverantwortbar. Eine Pauschale führe nun zum Teil möglicherweise zu Unterbesteuerung und zum Teil möglicherweise zu Überbesteuerung. Eine Abkehr von der heutigen Praxis, so der Bundesrat, wäre nur dann sachgerecht, wenn die pauschale Besteuerungsregel für die Leibrentenbesteuerung vollumfänglich und nicht nur punktuell, wie vorgeschlagen, abgeschafft würde. Es bestünde dann nämlich das Risiko einer systematischen Unterbesteuerung. Eine systematische Unterbesteuerung würde insbesondere eintreten, wenn der Rückkauf kurz nach Vertragsabschluss erfolgen würde, was auch der Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid von 2012 gewesen sei.

Der Bundesrat erachtet die pauschale Besteuerung bei Leibrentenversicherungen grundsätzlich als sachgerecht. Er hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Finanzdepartement bereit ist, die Höhe der Pauschale für die Besteuerung von Leibrenten aufgrund des aktuell tiefen Zinsniveaus vertieft zu prüfen. Trotzdem beantragt der Bundesrat Ablehnung der Motion.

Ihre Kommission beantragt Ihnen nun, die Motion folgendermassen abzuändern - ich zitiere Ihnen auch hier wieder den neuen Wortlaut: "Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundessteuer- und des Steuerharmonisierungsgesetzes zu unterbreiten, um eine an die jeweiligen Anlagebedingungen angepasste Flexibilisierung des pauschalen Ertragsanteils auf sämtlichen Leistungen (periodische Leistungen, Rückkauf, Rückgewähr) aus Leibrenten und Leibrentenversicherungen zu erwirken."

Ich komme zu den Überlegungen der Kommission. Ihre Kommission hat sich am 26. Januar 2015 zum ersten Mal mit der Motion beschäftigt. Der Bundesrat hat ja bereits in seiner Stellungnahme von 2012, die ich eben zitiert habe, auf die Bereitschaft des EFD hingewiesen. Er hat in Aussicht gestellt, dass im Januar 2015 ein entsprechender Bericht vorliegen würde, der der Kommission dann unterbreitet würde. Am 18. Januar 2018 hat sich Ihre Kommission dann erneut mit der Motion befasst. Ein entsprechender Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung lag der Kommission inzwischen vor. Es ist aus Sicht Ihrer Kommission offensichtlich, dass die pauschale Besteuerung von Leistungen aus [PAGE 602] Leibrentenversicherungen nach der 40-Prozent-Regel gemessen am heutigen Zinsumfeld zu hoch ist. Eine effektive Berechnung nach finanzmathematischen Modellen, also eine individuelle Betrachtung, wäre zwar die beste Lösung und im Einzelfall am gerechtesten, würde aber zu einem nicht vertretbaren administrativen Aufwand führen. In der Vernehmlassung ist diese Lösung insbesondere von den Kantonen vehement abgelehnt worden.

Ihre Kommission ist deshalb der Auffassung, dass eine einfachere Lösung gewählt werden sollte, die auf dem heutigen System aufbaut, im Vollzug einfacher ist und rasch umgesetzt werden kann. Der Ertragsanteil auf Leistungen aus Leibrentenversicherungen soll zwar nach wie vor pauschal besteuert werden, die Pauschale jedoch flexibilisiert und an die jeweiligen Anlagebedingungen angepasst werden. Mit dem heutigen Zinsniveau als Massstab würde man so auf eine Besteuerungsquote von etwa 26 Prozent kommen.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion in dieser geänderten Fassung anzunehmen.

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