Dittli Josef · Ständerat · 2018-09-11
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nahm der Nationalrat eine wichtige Änderung vor, indem er beschloss, die Ordonnanzwaffen, die vom Besitzer direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, von der Kategorie der verbotenen Waffen auszunehmen. Mit dieser Streichung soll verhindert werden, dass ehemalige Armeeangehörige, die ihre Waffe am Ende des Dienstes übernehmen, formell im Besitz einer verbotenen Waffe wären. Wie bis anhin benötigt der betreffende Armeeangehörige dazu lediglich den Waffenerwerbsschein und keine Ausnahmebewilligung.
Weiter präzisierte der Nationalrat, dass diese Waffen, wenn wesentliche ihrer Bestandteile ersetzt werden müssen, auch ohne Ausnahmebewilligung erworben werden können. Diese Änderung hat im Übrigen zur Folge, dass dann auch bei Artikel 28d der Absatz 4 und bei Artikel 42b der Absatz 2 entsprechend angepasst werden müssen.
Zu diesem Artikel gab es in der Kommission drei Anträge: erstens, dem Nationalrat zu folgen, zweitens, dem Bundesrat zu folgen, und drittens, dass auch Ordonnanzwaffen, die von späteren Besitzern übernommen wurden, nicht in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen sollen. Der Antrag, dem Nationalrat zu folgen, setzte sich letztlich mit 9 zu 4 Stimmen durch. Der Antrag, wonach auch Ordonnanzwaffen, die von späteren Besitzern übernommen wurden, nicht in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen sollten, wurde mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Es handelt sich bei diesem Antrag um den gleichen Antrag, wie er nachher von Kollege Hösli als Einzelantrag begründet werden wird.
Ihre Kommission beantragt Ihnen also, hier dem Nationalrat zu folgen. Wenn ein Armeeangehöriger beim Ausscheiden aus dem Dienst sein persönliches Sturmgewehr übernimmt, bleibt die Waffe legal, und er braucht keine Ausnahmebewilligung dafür. Diese Lösung ist gerade noch verträglich mit der EU-Richtlinie und bewirkt, dass der Armeeangehörige am Ende des Dienstes seine Waffe wie bisher mittels Waffenerwerbsschein erwerben kann und keine Ausnahmebewilligung einholen muss.