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Engler Stefan · Ständerat · 2018-09-11

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-09-11

Wortprotokoll

Mein Antrag betrifft Artikel 28d Absatz 2, und es geht um die besonderen Voraussetzungen, die Sportschützen erfüllen müssen, damit sie ein Sturmgewehr 90 oder ein Sturmgewehr 57 bzw. eine halbautomatische Waffe samt Zubehör überhaupt erwerben können.

Hier beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat zu folgen, und zwar aus folgender Überlegung: Die Kommission hat den Antrag Hösli abgelehnt, wonach Sportschützinnen und Sportschützen generell davon befreit sein sollen, eine Ausnahmebewilligung beantragen zu müssen, wenn sie eine entsprechende Waffe neu erwerben. Das heisst also, dass Schützinnen und Schützen zwar im bisherigen Bestand geschützt sind. Wenn sie sich aber entschliessen, eine neue Waffe zu erwerben, ist das für sie zwar möglich, aber sie müssen dafür ein Gesuch stellen und eine Ausnahmebewilligung beantragen. Die Voraussetzungen, unter denen Schützinnen und Schützen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, werden in Absatz 2 Literae a und b genannt: Sie müssen entweder Mitglied eines Schiessvereins sein oder alternativ, ohne dass sie Mitglied eines Schiessvereins sind, die Waffe auch regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. In Absatz 3 wird dann auch gesagt, welche Erwartungen in Bezug auf den Nachweis für das regelmässige sportliche Schiessen bestehen.

Nach meiner Auffassung macht es keinen Sinn, den Behörden in Absatz 2 noch ein zusätzliches Ermessen einzuräumen, ob sie diese Ausnahmebewilligung erteilen oder [PAGE 614] nicht. Wenn die Voraussetzungen dafür, die wir ja ins Gesetz geschrieben haben, gegeben sind, dann sehe ich keinen Grund, weshalb die Bewilligungsbehörde noch ein zusätzliches Rechtsfolgeermessen haben soll: Entweder erfüllt die das Gesuch stellende Person die Voraussetzungen nach Litera a oder b, oder sie erfüllt diese nicht. Wenn diese Person einmal mit dem Auto zu schnell gefahren wäre, so hätte das nichts mit ihrem Hobby, mit dem Sportschiessen, zu tun. In diesen Fällen ist es nicht richtig und nicht nötig, den Bewilligungsbehörden noch ein Ermessen einzuräumen. Vielmehr ist ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung für Sportschützen ins Gesetz zu schreiben.

Deshalb schliesse ich mich hier der nationalrätlichen Fassung an. Da heisst es: "Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die ...", und dann werden die Voraussetzungen dafür aufgeführt.