Stöckli Hans · Ständerat · 2018-09-11
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
Genau aus dem Grund, dass wir hier ja ein Übergangsgesetz machen, habe ich kein Verständnis dafür, weshalb man, wenn man die Rechtslage nicht ändern will, im Text die gesetzliche Grundlage ändert, und zwar offenbar nur für eine Übergangszeit. Seit 1992 ist in Artikel 4 des Datenschutzgesetzes ganz klar geregelt, welche Personendaten besonders schützenswert und einem besonderen Schutz unterstellt sind. Herr Lobsiger hat in der Diskussion in der Kommission klar dargelegt, dass es hier um sehr wichtige, fundamentale Definitionen geht; es geht darum, welche Daten im ganzen Datenschutzrecht eine privilegierte Stellung einnehmen sollen.
Hier kommt mein Unverständnis insbesondere auch deshalb noch hinzu, weil nirgends begründet wurde, weshalb man den Text streichen will, wenn man die betreffenden Personendaten gleichwohl als besonders schützenswert betrachtet - umso mehr, als nicht begründet wurde, was dann ändern sollte. Die Rechtsgrundlagen, Artikel 28 der Bundesverfassung und auch unsere völkerrechtlichen Verpflichtungen, bleiben bestehen.
Es wurden, etwas peinlich, in einer Schnellschuss-Geschichte die "gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten" aus dem Gesetz gestrichen - mit der Bemerkung, das sei bereits in den "politischen Ansichten oder Tätigkeiten" integriert. Nur ist es so, dass die "politischen Ansichten" nicht mit den "gewerkschaftlichen Ansichten" deckungsgleich sind. Selbstverständlich sind die gewerkschaftlichen Ansichten zum Teil politisch, aber sie gehen nach unserem Verständnis der Sozialpartnerschaft wesentlich über die politischen Aspekte hinaus. Dementsprechend gab es sicher einen sehr guten Grund dafür, dass im Jahre 1992 diese Bestimmung aufgenommen wurde. Die Tatsache, dass jetzt offenbar in der Beratung im Nationalrat auch beim Datenschutzgesetz die Streichung ein Thema ist, beweist, dass man, wenn man denn schon den Begriff "gewerkschaftliche Ansichten" nicht mehr will, die Diskussion à fond führen muss.
Ich beantrage, dass man bei der heutigen gesetzlichen Regelung bleibt und dass man, wenn schon, die Diskussion führt, wenn es um das Datenschutzgesetz geht, und nicht dann, [PAGE 620] wenn es um die zeitlich befristete Gesetzgebung zum Schengen-Datenschutzgesetz geht.