Schwander Pirmin · Nationalrat · 2018-09-11
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-11
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Zu meinen Interessen: Ich befasse mich täglich drei bis fünf Stunden - eher fünf Stunden - ehrenamtlich mit Fällen aus dem Kinder- und Erwachsenenschutz. Anhand eines Falles von über 730, die uns bekannt sind, möchte ich Ihnen schildern, um was es hier geht:
Ein Mann, 73-jährig, wird dement. Man kommt nicht darum herum, ihn in ein Pflegeheim oder in eine geschlossene Anstalt einzuliefern. Gleichzeitig wird der Vorsorgeauftrag eingereicht, wo der Neffe eigentlich der Beauftragte sein sollte. Der Vorsorgeauftrag wird nicht validiert. Anstelle des Neffen wird ein Amtsbeistand eingesetzt. Der Amtsbeistand macht eine Vermögens- und Einkommensanalyse und stellt fest, dass die Mieteinnahmen des Dreifamilienhauses des Betroffenen zu tief sind. Er spricht bei zwei Wohnungen, die von Mietern bewohnt werden, die Kündigung aus. Die dritte Wohnung wurde vom Betroffenen selbst bewohnt. Die Wohnungen werden also gekündigt, damit der Aufenthalt im Pflegeheim mit höheren Mietzinseinnahmen finanziert werden kann. Es verstreichen Monate. Nach sechs Monaten ziehen die Mieter aus, und fast gleichzeitig stirbt der Betroffene im Pflegeheim, in der geschlossenen Anstalt. Die Mieter ziehen aus und hinterlassen eine Katastrophe, weil beim Auszug ja niemand anwesend war.
Die Erben wollten sofort reagieren, konnten das aber nicht, weil sie den Erbschein nicht bekamen. Das betrifft eine andere Behörde. Sie bekamen den Erbschein nicht, sie bekamen keine Akten. Sie konnten nicht einmal klagen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil sie keinen Erbschein hatten. So gab es neben dem Tod eine Schadensumme von mehreren Hunderttausend Franken, weil die Erben nicht reagieren konnten, denn sie hatten keine Akten, sie hatten keinen Erbschein.
Um genau solche Übergänge geht es bei dieser parlamentarischen Initiative. Es geht darum, dass eben der Beistand verpflichtet ist, in solchen Fällen bis zum Schluss zu handeln, bis die Erben handeln können. Es ist ganz einfach: bis die Erben handeln können. So ist es auch im Zivilrecht, in Artikel 405 Absatz 2 OR; der Initiant macht darauf aufmerksam. Selbst wenn ich den Auftrag habe und den Auftrag gekündigt habe, dann bleibt immer noch die Frage: Kündige ich zur Unzeit? Wenn ich als Anwalt oder Auftragnehmer zur Unzeit kündige, muss ich den Auftraggeber vor einer Schädigung, vor einer Gefährdung schützen. Das ist noch mein Auftrag, mein klarer Auftrag. Ansonsten hafte ich. Ich habe einen von über 730 Fällen mit ähnlichen Situationen geschildert. Wenn Sie mir Zeit geben, werde ich Ihnen noch Dutzende solcher Fälle schildern.
Ich bitte Sie dringend, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Es geht darum, die praktischen Fälle lösen zu können. Fälle wie die geschilderten haben wir in der Gesetzgebung von 2008 schlichtweg vergessen.