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Matter Thomas · Nationalrat · 2018-09-12

Matter Thomas · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-12

Wortprotokoll

Diese Vorlage verfolgt als Hauptziel die internationale Akzeptanz des Schweizer Steuersystems. Nachdem die Unternehmenssteuerreform III beim Volk nicht durchgekommen ist, muss das Geschäft möglichst schlank gehalten werden. Sämtliche nicht zwingend mit dieser Gesetzesrevision durchzuführenden Gesetzesanpassungen sollen ausgegliedert und eventuell auf später verschoben werden, was unter anderem - zumindest auf Kantonsebene - auch heisst: keine Änderung bei der Teilbesteuerung der Dividenden!

Wir erinnern uns: Die Dividendenbesteuerung, wie übrigens auch das Kapitaleinlageprinzip, wurde am 24. Februar 2008 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II vom Volk angenommen. Ob das knapp war oder eindeutig, spielt eigentlich keine Rolle: Das Volk hat sie angenommen. Die damals beschlossene Reform hat bewiesenermassen positive dynamische Effekte. Entsprechend sind die Steuereinnahmen bei juristischen Personen seit der Inkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform II fast ununterbrochen überproportional gestiegen.

Die SVP-Fraktion wendet sich entschieden dagegen, dass wir jetzt mit der Steuervorlage 17 diese positiven dynamischen Effekte trotz Volksentscheid wieder rückgängig machen. Schweizer Unternehmer würden mit dieser Vorlage doppelt bestraft. Viele Schweizer Unternehmer haben eine private Familienholding. Sie werden ihr Holdingprivileg verlieren und bezüglich ihrer Holding eindeutig mehr Steuern bezahlen; das ist unbestritten. Als Dank dafür dürfen sie dann, wenn sie die Dividende privat ausschütten - und zwar meistens, um ihre Vermögenssteuern zu bezahlen -, auch noch mehr Dividendensteuern abliefern. Diese doppelte Erhöhung wird durch die eventuelle Reduktion der kantonalen Gewinnsteuern solcher Unternehmen in den meisten Kantonen nicht kompensiert, ganz sicher jedenfalls nicht im Kanton Zürich.

Ich ersuche Sie deshalb auch aus föderalistischen Überlegungen, wenigstens im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden den Kantonen betreffend Doppelbesteuerung der Unternehmensgewinne wie bisher freie Wahl zu lassen.