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Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2018-09-12

Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2018-09-12

Wortprotokoll

Wir sind bei einem zentralen Teil der Steuervorlage, der Teilbesteuerung von Dividenden. Wir haben hier ein Spannungsfeld. Einerseits müssen wir auch in Zukunft die wirtschaftliche Doppelbelastung von Dividendenzahlungen verhindern. Andererseits sollten wir das System aber auch nicht ins Gegenteil drehen und unnötige Steuerprivilegien schaffen, die zu Steuerausfällen in den Kantonen und Gemeinden führen.

Die Teilbesteuerung der Dividenden ist volkswirtschaftlich richtig, denn Dividendenzahlungen werden im Schweizer Steuerrecht zweimal besteuert, ein erstes Mal als Gewinn bei den juristischen Personen, ein zweites Mal als Einkommen des Anteilhabers der juristischen Person. Wenn wir hier nicht aufpassen, belasten wir mit der Steuervorlage auf einmal die KMU. Gleichzeitig ist es aber so, dass die Dividendenbesteuerung nicht einfach beliebig gesenkt werden kann, sonst verkommt die Verhinderung der Doppelbesteuerung auf einmal zu einer steuerlichen Privilegierung, und den Kantonen und Gemeinden entgehen wichtige Steuereinnahmen.

Die Kantone sind heute frei, in welchem Umfang sie die wirtschaftliche Doppelbelastung mildern wollen. Eine rechtsformneutrale Besteuerung wird jedoch in den seltensten Fällen erreicht. Je nach Teilbesteuerungssatz werden heute Gewinne von juristischen Personen tiefer oder höher besteuert, [PAGE 1298] als wenn das Unternehmen als natürliche Person besteuert würde. Das ist aus volkswirtschaftlicher Sicht, aber auch aus der Optik der Fairness unschön. Nehmen Sie als Beispiel eine Selbstständigerwerbende, die ihr Unternehmen nicht als AG oder GmbH, sondern als einfache Gesellschaft organisiert hat: Bei ihr wird der Unternehmensgewinn vollständig als Einkommen besteuert. Es gibt aber keinen Grund, warum die Person mehr oder weniger Steuern zahlen sollte als ein analoges Unternehmen mit einer anderen Rechtsform.

Die Minderheit III (Grossen Jürg) will deshalb im Rahmen der Steuervorlage 17 die rechtsformneutrale Besteuerung im Steuerharmonisierungsgesetz verankern. Sie will damit erreichen, dass ausgeschüttete Gewinne von qualifizierten Beteiligungen steuerlich weder besser noch schlechter gestellt sind als Arbeitseinkommen. Gemäss dem Antrag der Minderheit können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern entweder mildern oder ganz beseitigen.

Der Minderheitsantrag Grossen Jürg ist keine Erfindung aus dem Tierbuch, er ist vielmehr eine langjährige Forderung vieler Experten, und auch aus der Wirtschaft bekam sie in der Vergangenheit stets Zuspruch. Noch im Februar dieses Jahres schrieb zum Beispiel die Economiesuisse auf ihrer Website unter dem Titel "Rechtsformneutralität: Ein sachgerechter Kompromiss zur Steuervorlage 17" Folgendes: "Economiesuisse schlägt deshalb vor, von einer Harmonisierung abzusehen. Stattdessen können die Kantone gesetzlich verpflichtet werden, den Grundsatz der rechtsformneutralen Besteuerung einzuhalten. Damit würden Überbelastungen von KMU verhindert. In Kantonen, welche die Gewinnsteuer signifikant senken, wäre jedoch eine Gegenfinanzierung bei Dividenden gesichert. Die Vorgabe der Rechtsformneutralität ist sachgerecht und gleichzeitig ein sowohl für linke Kreise wie auch für KMU und Familiengesellschaften vertretbarer Kompromiss. Nicht zuletzt kommt diese Lösung auch den Kantonen entgegen."

Vergleicht man das Reformszenario mit der geltenden Rechtslage in den Kantonen, so müssten bei Annahme des Minderheitsantrages Grossen Jürg viele Kantone die Dividendenbesteuerung erhöhen, aber eben nicht alle, wie es der Antrag des Bundesrates verlangt. Ausnahmen wären beispielsweise die Kantone Zug und Obwalden, weil dort die Maximalbelastung der natürlichen Personen relativ tief liegt. Steuerwettbewerb bliebe so zwar möglich, es wäre aber sichergestellt, dass Steuersenkungen in den Kantonen nicht zu übermässigen steuerlichen Vorteilen von juristischen Personen gegenüber Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden und Unternehmen führen würden, welche als natürliche Personen besteuert werden. Die Balance zwischen juristischen und natürlichen Personen wäre gewährleistet, und die Befürchtung, man könnte Unternehmenssteuern ins Bodenlose senken und im Gegenzug den Mittelstand belasten, könnte nicht eintreten.

Der Antrag ist damit nicht nur systematisch richtig, er ist auch in der Wirkung ein Mittelweg zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Entwurf des Bundesrates. Ich danke für Ihre Unterstützung.