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AB 234003

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-09-12

Wortprotokoll

In diesem Block beraten wir Instrumente, die der Bundesrat nicht vorgeschlagen hat und die im Rahmen der Diskussion in der Kommission eingebracht wurden.

Das Kapitaleinlageprinzip ist eigentlich ein Element aus der Unternehmenssteuerreform II. Dieses soll hier nun in der Steuervorlage 17 wieder aufgenommen werden. Es ist im Gesamtkontext mit der Obergrenze der Dividendenbesteuerung zu sehen, die die Kommission und nun auch Sie von 70 auf 50 Prozent gesenkt haben. Das heisst, durch diese Massnahme haben die Kantone möglicherweise Mindereinnahmen. Mit dem Kapitaleinlageprinzip sollen diese Mindereinnahmen kompensiert werden. Der Ständerat hat die Mehreinnahmen auf 150 Millionen Franken geschätzt und damit einen Ausgleich zur Senkung der Besteuerung der Dividenden geschaffen. Dies ist der Gesamtkontext dieser Vorlage.

Worum geht es? Es geht darum, wie viel Kapital steuerfrei zurückgezahlt werden kann. Dazu gibt es in den Details die verschiedensten Regeln. Wir diskutieren über verschiedene Vorschläge. Der Ständerat schlägt vor, dass mindestens 50 Prozent Dividenden ausbezahlt werden müssen, die versteuert werden, und dann können ebenfalls maximal 50 Prozent steuerfrei zurückbezahlt werden, sofern die entsprechenden Reserven bestehen. Das ist der Vorschlag, den die Mehrheit der Kommission und der Ständerat machen. [PAGE 1317]

Die Frage ist immer wieder - sie wurde auch heute gestellt -, ob dies tatsächlich ein Steuerschlupfloch ist oder eine Steuerquelle. Wir neigen eigentlich eher zur Auffassung, dass es in der Vergangenheit eine Steuerquelle war, weil sehr viele Firmen zugezogen sind, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Wenn man die Unternehmenssteuerreform II und die Erträge, die seither geflossen sind, anschaut, kann man durchaus annehmen, dass gerade diese skeptisch betrachteten steuerfreien Rückzahlungen dazu geführt haben, dass Zuzüge erfolgt sind. Jetzt korrigieren wir das wieder.

Ich denke, man muss insgesamt mit der Korrektur, die wir hier anbringen, vorsichtig sein. Das zieht sich durch die Anträge, die wir jetzt zu beraten haben, durch. Der Ständerat hat es nicht in allen Details besprochen. Dies hat dazu geführt, dass wir zuhanden Ihrer Kommission nochmals einen Bericht gemacht haben, um die entsprechenden Auswirkungen darzulegen.

Schauen wir jetzt die einzelnen Anträge an, die zu diesem Thema gestellt wurden. Zunächst zum Antrag der Minderheit I (Rytz Regula): Er will beim Kapitaleinlageprinzip Grund-[NB]und Stammkapital gleich behandeln wie Kapitalreserven. Dieser Antrag führt dazu, dass das Steuerplanungspotenzial vor Inkrafttreten der Reform eingeschränkt wird. Allerdings geht dieser Antrag in Bezug auf die Rückzahlung von Grund-[NB]und Stammkapital hinter die Unternehmenssteuerreform II zurück. Wir würden, wenn wir jetzt sogar noch hinter die Unternehmenssteuerreform II zurückgehen, ein Signal aussenden, das schwer verständlich wäre. Daher denke ich, dass dieser Antrag abzulehnen ist, damit wir nicht Rechtsunsicherheit schaffen und noch weiter zurückgehen, als wir vor der Unternehmenssteuerreform II waren.

Wir haben dann den Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo). Da wird die Rückzahlungsregel angesprochen. Wie gesagt, der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission haben beschlossen, dass 50 Prozent ausgeschüttet werden müssen, die besteuert werden. Dann können 50 Prozent ausgeschüttet werden, die nicht besteuert werden. Der Minderheitsantrag Birrer-Heimo möchte dieses Verhältnis ändern. Es sollen 70 Prozent ausgeschüttet werden, die versteuert werden müssen, und nur 30 Prozent, die nicht besteuert werden.

Diese Verschärfung, die die Minderheit Birrer-Heimo beantragt, würde logischerweise zu etwas mehr Einnahmen führen. Das ist ja auch die Motivation, es soll eine Gegenfinanzierung darstellen. Wir sind der Meinung, dass 50 zu 50 keine schlechte Lösung ist. Es ist, wie gesagt, ein Element, das wir einmal eingeführt haben, das eigentlich abgeschlossen war. Diese Büchse öffnen wir wieder, und wir sollten hier im Sinn eines Kompromisses bei der Ausschüttung masshalten. Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo) abzulehnen und bei der Mehrheit Ihrer Kommission zu bleiben.

Der Antrag der Minderheit III (Birrer-Heimo) auf Streichung der Ausnahme bei Zuzug würde sich - und das macht uns etwas Sorge - negativ auf die Standortattraktivität auswirken. Das wäre ein Signal der Rechtsunsicherheit. Denn wir würden hier die Spielregeln mitten im Spiel ändern. Etwas, was man von uns erwartet, zu Recht erwartet und auch schätzt in der Schweiz, ist - das haben wir schon mehrmals angesprochen - die Berechenbarkeit und die Zuverlässigkeit. Wenn wir hier ein wesentliches Element ändern, senden wir ein schlechtes Signal aus. Ich denke, im herrschenden Standortwettbewerb, im Wettbewerb um Steuerattraktivität, sollten wir vor allem Rechtssicherheit ausstrahlen. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit III (Birrer-Heimo) ebenfalls abzulehnen.

In eine ähnliche Richtung geht der Antrag der Minderheit IV (Pardini). Auch hier bitte ich Sie, der Mehrheit der WAK zu folgen. Ich gehe aber davon aus, dass der Ständerat auch diese Frage, die hier aufgeworfen wird, noch einmal diskutieren wird.

Ich komme damit zum Antrag der Minderheit V (Aeschi Thomas) auf eine Ausnahme für Umstrukturierungen bei der Ausgabe von Gratisaktien. Gemäss Beschluss des Ständerates muss für die Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven künftig die Rückzahlungsregel eingehalten werden, damit diese weiterhin steuerfrei zurückbezahlt werden können. Mit dem vorliegenden Minderheitsantrag Aeschi Thomas soll nun die Umbuchung von Kapitaleinlagereserven auf Nennwert, also auf Aktienkapital, im Rahmen einer Umstrukturierung steuerfrei sein, das heisst nicht der Rückzahlungsregel unterstellt werden. Die anschliessende Rückzahlung vom Nennwert würde ebenfalls nicht dieser Rückzahlungsregel unterstellt. Damit würde eine Steuerplanungsmöglichkeit geschaffen, die Mindereinnahmen zur Folge hätte. Es ist also diesbezüglich wieder eine Verbesserung. Ich denke hier trotzdem, dass wir im Sinne des Kompromisses auch nicht auf dieser Seite ausweiten sollten. Es ist hier bei diesem Kompromiss eine Gratwanderung. Ich bitte Sie also, auch den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen.

Damit kommen wir zur Frage des NFA und der Zeta-Faktoren: Der erste Antrag der Minderheit Aeschi Thomas hierzu fordert einen Faktor Zeta-1 von maximal 25 Prozent. Wir schreiben in der Botschaft, dass mit den Zeta-Faktoren die Steuerrealität abgebildet werden soll, das heisst, der Steuerfaktor soll auf eine gewisse Zeit geglättet werden. Wir gehen davon aus, dass der Faktor Zeta-1, den die Minderheit Aeschi Thomas auf höchstens 25 Prozent beschränken möchte, in Zukunft zwischen 25 und 35 Prozent liegen wird. Wir meinen, dass es keine politische Festlegung auf 25 Prozent geben soll, sondern wir möchten damit die steuerliche Realität abbilden. Damit wird der Faktor nach unserer Schätzung irgendwo zwischen 25 und 35 Prozent liegen. Ich denke, damit nehmen wir das Anliegen weitgehend auf. Es wird nicht einfach eine sehr hohe Zahl festgelegt, sondern wir bilden damit die Realität ab. Ich denke, dass der Antrag, der hier von der Mehrheit der Kommission vorliegt, wahrscheinlich realistischer ist als eine Begrenzung auf 25 Prozent.

Dann haben wir noch den Minderheitsantrag, der den Beitrag der ressourcenstarken Kantone auf 2 Milliarden Franken beschränken will. Es ist tatsächlich so, dass der Beitrag in den letzten Jahren gestiegen ist. Sie erhalten demnächst die Botschaft zum NFA. Die Kantone haben sich ja darauf geeinigt, dass man das Ressourcenpotenzial auf 86,5 Prozent festlegt. Damit werden die Geberkantone leicht entlastet. Bei einer festen Grenze von 2 Milliarden Franken besteht mit der geltenden Regelung zum Ressourcenpotenzial wieder die Gefahr, dass der Beitrag des Bundes steigt. Wir haben jetzt einen Anteil der Kantone von mindestens zwei Dritteln des Bundesbeitrags. Damit ist es ein Element, das zwar richtigerweise angesprochen wird, aber es ist ein typisches Element, das dann in die NFA-Gesetzgebung gehört. Sie erhalten diese Botschaft dann im vierten Quartal zur Behandlung. Damit kommt die NFA-Regelung, wenn die Vorlage zügig behandelt wird, praktisch zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Bereiches. So können Sie diese Frage lösen. Ich denke, dass es verschiedene Fragen im Verhältnis Bund und Kantone gibt, die möglicherweise auch noch verfassungsrelevant sind. Ich bitte Sie, hier sozusagen nicht einen Schnellschuss zu machen, sondern diese Frage dann gründlich bei der NFA-Botschaft zu klären.

Damit komme ich zum Schluss, dass Sie die Minderheitsanträge, die hier gestellt sind, ablehnen sollten.

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