AB 234245
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-17
Wortprotokoll
Wie erwähnt, geht es hier um die erste Differenz beim Kapitaleinlageprinzip, und zwar geht es im Wesentlichen um eine Datumsänderung. Der Ständerat hatte ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die Ausnahmen zum Kapitaleinlageprinzip Reserven betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010, also nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II, berücksichtigt werden. Der Nationalrat hat nun dieses Datum auf die Volksabstimmung zur Unternehmenssteuerreform II, also auf den 24. Februar 2008, vorverlegt. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dem Nationalrat zu folgen, denn es ist tatsächlich so, dass Firmen natürlich bereits nach der Volksabstimmung, aber vor dem Inkrafttreten aus dem Ausland in die Schweiz gezogen sind, im Vertrauen auf die später in Kraft tretende Änderung.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Kommission, die die Änderung mit 10 zu 0 Stimmen angenommen hat, hier dem Nationalrat zu folgen.
Im Nachhinein noch etwas zu Artikel 20, bevor wir zu Artikel 196 kommen: Die Differenz, die der Nationalrat geschaffen hat, umfasst eigentlich zwei Elemente. Ich habe vorhin vom Datum gesprochen. Das zweite Element betrifft die Ausnahmen für die Zuzüge aus dem Ausland. Hier hat der Nationalrat eine Präzisierung vorgenommen, die zu prüfen der Ständerat gebeten hatte: Das Kapitaleinlageprinzip wird auf Fälle von Fusionen und Umstrukturierungen eingeschränkt, oder umgekehrt gesagt: Die Ausnahme für Zuzüger in Artikel 20 Absatz 7 erstreckt sich nicht auf Teilliquidationen. Das war eine Diskussion, die in der Nationalratskommission und im Nationalrat kontrovers geführt worden ist.
Auch hier beantragt Ihnen Ihre Kommission - und darüber haben Sie jetzt eigentlich schon abgestimmt -, dem Nationalrat zu folgen.