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Paganini Nicolo · Nationalrat · 2018-09-17

Paganini Nicolo · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2018-09-17

Wortprotokoll

Auch ich werde zu allen Differenzen Stellung nehmen. Zum Start des Differenzbereinigungsverfahrens empfiehlt sich noch einmal ein Blick auf das grosse Ganze. Dabei hilft eine Portion Unaufgeregtheit. So, wie [PAGE 1381] das Geschäft aus dem Ständerat kommt und wie es Ihre SiK heute Morgen beraten hat, werden die Ziele, welche die CVP-Fraktion bei diesem Geschäft von allem Anfang an im Auge hatte, erreicht. Erstens erfolgt die Übernahme der neuen EU-Waffenrichtlinie gerade noch auf eine Weise, die man guten Gewissens als Schengen-kompatibel bezeichnen kann. Das ist uns wichtig. Niemand, dem die Sicherheit in diesem Land wichtig ist, kann allen Ernstes die Mitgliedschaft der Schweiz beim Schengen-Abkommen riskieren wollen.

Der zweite Lackmustest betrifft die Tradition des Schweizer Schiesswesens, insbesondere die Rahmenbedingungen für gegen 200[NB]000 engagierte Sportschützen. Können wir diesen Sportschützinnen und Sportschützen ruhigen Gewissens in die Augen schauen und ihnen sagen, dass sie den Schiesssport wie bis anhin ausüben können? Ja, wir können es. In der Vorlage sind vor allem zwei Elemente auf unsere Sportschützen ausgerichtet. So wird die am Ende der Dienstzeit zu Eigentum übernommene Ordonnanzwaffe auch künftig nicht zur verbotenen Waffe. Sie wird wie heute mit einem Waffenerwerbsschein übernommen. Wer Mitglied eines Schiessvereins ist oder regelmässig schiesst, hat ohne Ermessen der Bewilligungsbehörden Anrecht auf die nötige Ausnahmebewilligung.

Liebe Schützinnen, liebe Schützen, Sie können Ihre Passion Schiesssport auch in Zukunft ausüben. Lassen Sie sich deswegen nicht vor einen "Referendumskarren" spannen, der ein ganz anderes Ziel als den Erhalt des Sportschützenwesens in der Schweiz verfolgt.

Zu den Differenzen im Einzelnen: Wir unterstützen bei der Frage des Erwerbs der Magazine, bei Artikel 16b, die Mehrheit und damit die Fassung des Ständerates. Zwar mögen sich Fragen der konkreten Administration stellen. Im materiellen Kern aber ist nicht ersichtlich, weshalb ein Magazin mit hoher Kapazität erwerben muss, wer nicht zum Besitz der dazugehörigen Waffe berechtigt ist.

Ebenfalls unsere Unterstützung findet der Antrag der Mehrheit, d. h. die ständerätliche Version, bei der Frage der Markierung von Waffenbestandteilen. Zwar erweckt eine rein grammatikalische Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der EU-Waffenrichtlinie den Eindruck, die Kennzeichnung aller Waffenbestandteile sei freiwillig. Bei einer teleologischen Auslegung wird aber klar, dass die Kennzeichnung aller wesentlichen Bestandteile zentral ist, geht es doch darum, das Zusammenbauen von Waffen aus Einzelteilen zu unterbinden.

Nicht matchentscheidend ist für uns Artikel 28c Absatz 1, wo wir uns aber aus Föderalismusüberlegungen ebenfalls der Mehrheit anschliessen möchten.

Eher psychologische Bedeutung kommt schliesslich der in Artikel 42b abgehandelten Frage - bestätigen lassen oder melden - zu. Wir sind bereit, diesen weiteren kleinen Schritt auf die Schützen zuzugehen, und ersuchen Sie, die Version der Mehrheit, d. h. die um das Wort "rechtmässigen" ergänzte Ständeratsversion, zu unterstützen.

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