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AB 234309

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-17

Wortprotokoll

Art. 31 Abs. 2bis[GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

... für die der rechtmässige Besitz nach Artikel 42b nicht gemeldet wurde ...

[VS] [PAGE 1385]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Müller Walter, Clottu, Dobler, Golay, Hess Erich, Hurter Thomas, Keller-Inhelder, Salzmann, von Siebenthal, Zuberbühler)[GZ]

Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b bis d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c bis 28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen. Für Waffen, für die der rechtmässige Besitz nach Artikel 42b nicht gemeldet wurde, wird eine kurze Nachmeldefrist angesetzt.

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