Reimann Lukas · Nationalrat · 2018-09-17
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-17
Wortprotokoll
Es gibt ja - alt Nationalrat Reiniger sei Dank - eine ganze Liste von Konventionen des Europarates. Die Schweiz hat einige ratifiziert, einige nicht ratifiziert, andere wiederum gekündigt. Wir stehen heute vor der Frage, ob wir die Abkommen Nr. 94 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland sowie Nr. 100 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland ratifizieren sollen oder nicht.
Im Ständerat ist darüber eine grosse Debatte entbrannt, und eine Mehrheit des Ständerates sowie auch eine Mehrheit der[NB]Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates empfehlen Ihnen, das Abkommen Nr. 94 über die Zustellung von Schriftstücken anzunehmen, gleichzeitig aber das Abkommen Nr. 100 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen abzulehnen.
Warum? Beim Abkommen Nr. 94 geht es um Formalitäten, um die Erledigung von Zustellungsersuchen. Der Schriftverkehr, der wechselseitig zwischen der Schweiz und den diesem Übereinkommen angeschlossenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, soll vereinfacht werden. Wenn Sie nach praktischen Beispielen dafür suchen, finden Sie beim Bundesgericht zwei Fälle. In einem Fall ging es darum, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Solothurn einem deutschen Staatsbürger den Führerausweis entzogen hatte und dieser bestritt, dass ihm der Entscheid über diesen Entzug [PAGE 1388] rechtmässig zugestellt worden war. In einem anderen Fall ging es um die Ablehnung einer Doktorarbeit eines Doktoranden aus München durch den Universitätsrat der Universität St. Gallen. Auch dieser bestritt, dass ihm die Ablehnung seiner Doktorarbeit rechtmässig, d. h. verwaltungswirksam, zugestellt worden sei. So gibt es durchaus auch Fälle aus der Praxis.
Beim Abkommen Nr. 100 hingegen haben wir lange gesucht, aber ganz wenig gefunden, wo das in der Praxis etwas nützen könnte. So wurden in den letzten Jahren lediglich drei, vier einzelne Anfragen in diesem Bereich gemacht, und auch viele andere Staaten haben darauf verzichtet, dieses Abkommen zu ratifizieren.
Die Ausgangslage für die beiden Staatsverträge ist seltsam. Die beiden Konventionen des Europarates aus den Jahren 1977 und 1978 wurden von der Schweiz zwar unterzeichnet, aber bis heute nie ratifiziert. Das Abkommen Nr. 100, welches einen Schritt weiter geht als die blosse Zustellung von Dokumenten in Verwaltungsverfahren, regelt wechselseitige Auskünfte, die man auch einholen könnte, und dass ausländische Staaten Beweise in Verwaltungssachen in der Schweiz erheben können. Das heisst, unsere Verwaltungsbehörden und Gerichte würden gegebenenfalls verpflichtet, für ausländische Staaten unter anderem Beweisverfahren durchzuführen, welche zur Erlangung von verwaltungsrechtlichen Informationen in ausländischen Verfahren nützlich sein könnten. Dieses Übereinkommen wurde wie gesagt im Jahre 1978 zur Unterzeichnung vorgelegt und ist im Jahre 1983 in Kraft getreten. Vertragsparteien sind allerdings einzig Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal geblieben, insgesamt also sechs Staaten. Die Schweiz hat 1987 unterzeichnet, aber nie genehmigt, und die kleine Zahl der Staaten, die mitmachen, zeigt auch, wie wenig relevant dieses Abkommen ist.
In diesem Sinne empfiehlt die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen mit 17 zu 7 Stimmen, das Abkommen Nr. 100 nicht zu genehmigen, hingegen mit 24 zu 0 Stimmen, das Abkommen Nr. 94 zu genehmigen. Eine Minderheit war der Meinung, dass das Abkommen durchaus zu genehmigen sei oder auch Vorteile bringen könne.