Steiner Rudolf · Nationalrat · 2002-06-20
Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Es geht letztlich um die Frage, ob als Voraussetzung einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage - das kann nicht nur ein Kraftwerk, sondern auch eine andere Anlage sein - noch eine bergrechtliche Nutzungskonzession des Standortkantons vorhanden sein muss oder nicht. Der Bundesrat setzt das voraus.
Wir von der Minderheit haben die Meinung, dass man das - gemäss Beschluss des Ständerates - streichen sollte. Ich versuche, Ihnen das zu erklären: Wir müssen einmal mehr bei unserer Bundesverfassung beginnen. Artikel 90 der Bundesverfassung bestimmt, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie Sache des Bundes ist. Selbstverständlich sind die Kantone vor der Erteilung von Bewilligungen trotzdem anzuhören. Der Entscheid fällt letztlich aber in die Kompetenz des Bundes. Andernfalls, wenn Sie nebst der Bewilligung des Bundes noch zusätzliche Bewilligungen der Standortkantone verlangen, gehen Sie das Risiko ein, dass die frühere Erteilung der Rahmenbewilligung durch den Bund bei der Erteilung der Betriebsbewilligung nach Artikel 20, wie er hier vorliegt, durch das kantonale Recht wieder ausgehebelt wird. Es bestände also die Möglichkeit, dass eine Rahmenbewilligung durch den Bund erteilt würde, die Rahmenbewilligung erfüllt würde, gebaut würde, dass man vor der Betriebsbewilligung stünde und bei der Betriebsbewilligung plötzlich wieder die kantonale Kompetenz ins Spiel käme - und alles, was der Bund bis dahin geregelt und entschieden hätte, wäre ausgehebelt. Das kann nach unserer Meinung nicht Sinn der Sache sein.
Die kantonale Konzessionspflicht, wie sie hier vom Bundesrat und von der Mehrheit unserer Kommission verlangt wird, ist nach der Meinung der Minderheit ein verfahrenstechnischer Fremdkörper. Das Bewilligungsverfahren ist im Kernenergiegesetz wie bei anderen Infrastrukturanlagen von nationaler Bedeutung beim Bund zu konzentrieren. Ich betone nochmals: dies immer unter Anhörung und umfassender Mitwirkung des Standortkantons, aber mit letztlicher Kompetenz, letztlichem Entscheid beim - nach Artikel 90 der Bundesverfassung zuständigen - Bund.
Ich bitte Sie deshalb sehr, entsprechend dieser Systematik der Minderheit zuzustimmen.