Landolt Martin · Nationalrat · 2018-09-18
Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Fraktion BD · 2018-09-18
Wortprotokoll
Die BDP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten, zumal das Geschäft, zumindest soweit es die Fassung von Bundesrat und Ständerat betrifft, ja auch auf einer Motion von BDP-Ständerat Werner Luginbühl (14.3450) basiert. Im Ständerat wurde denn auch festgehalten, dass Steuerbussen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen sollen und deshalb nicht abgezogen werden können. Das stört zum Glück im Grundsatz offenbar niemanden. Es wäre ja auch stossend, wenn finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter von Steuern abgezogen werden könnten. Denn dadurch würde die Allgemeinheit belastet, und die Sanktionswirkung der Busse würde abgeschwächt, wenn sie steuerlich abzugsfähig wäre. Es würde quasi einem Rabatt auf der Busse gleichkommen.
Es musste aber auch im Rahmen der Kommissionsarbeit festgestellt werden, dass es wohl keine Formulierung, kein Konzept gibt, das sämtliche Unklarheiten eliminieren und sämtliche offenen Fragen beantworten kann. Wir sind aber der Ansicht, dass die Version des Bundesrates bzw. des Ständerates dem Ziel am nächsten kommt, und wir werden deshalb den Antrag der Minderheit Müller Leo unterstützen. Denn der Antrag der Mehrheit wirft mehr Fragen auf, als er effektiv zu beantworten vermag. So ist die Streichung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b etwas, das wir ganz klar nicht befürworten können. Denn es kann ja nicht sein, dass Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten - und dabei kann es sich beispielsweise um Terrorismusfinanzierung handeln - steuerlich abziehbar sein sollen. Unklarheiten gibt es auch beim Antrag der Mehrheit zu Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e. Es ist keineswegs klärend, wenn hier der Ordre public ins Spiel gebracht wird, und es bleibt unklar, wie dieser dann effektiv in der Praxis definiert würde. Es stellt sich auch die Frage, wie beurteilt werden könnte, wie eine Straftat sanktioniert würde, wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre.
Der letzte Punkt ist: Gemäss Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer 3 soll der das entsprechende Höchstmass in der Schweiz übersteigende Teil von Bussen steuerlich abgezogen werden können. Das heisst, je höher die Busse, desto mehr kann abgezogen werden. Frau Leutenegger Oberholzer hat das als Perversion bezeichnet. Ich würde es aus liberaler Sicht mal als einen Fehlanreiz bezeichnen. Aber eigentlich meinen wir beide das Gleiche.
Wir können hier, und das kann ich zusammenfassend feststellen, nicht sämtliche offenen Fragen beantworten. Es ist eine Tatsache, dass in bestimmten Staaten Willkür und unklare Rechtslagen bestehen, und es kann dort tatsächlich zu Bussen und Sanktionen kommen, die wir als ungerecht empfinden. Dieses Problem können wir aber heute nicht lösen, indem wir den betroffenen Unternehmen eine steuerliche Abzugsfähigkeit gewähren. Wir diskutieren heute nicht darüber, ob wir im Ausland ausgesprochene Bussen als gerechtfertigt betrachten oder nicht. Wir diskutieren nur über die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Bussen. Unternehmen sollen frei sein und über ihre Tätigkeiten selber bestimmen können. Sie sollen dann aber auch die Verantwortung dafür übernehmen und ihnen auferlegte Bussen bezahlen. Diese dürfen nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden.
Mit dem Konzept der Minderheit Müller Leo wird dem am besten Rechnung getragen. Wir werden es unterstützen.