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Sommaruga Simonetta · Nationalrat · 2002-06-20

Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-20

Wortprotokoll

In Artikel 21 Absatz 1 wird formuliert, welche Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung erfüllt sein müssen. Absatz 2 sagt, dass der Bundesrat Betriebsbewilligungen befristen kann. Dabei handelt es sich um eine rein polizeirechtliche Befristung und nicht um eine generelle Befristung der Lebensdauer.

Das, was die Kommissionsmehrheit nun vorschlägt, sei nur eine Präzisierung von Absatz 2, haben wir gehört. Man muss sich allerdings fragen: Warum denn überhaupt soll Absatz 2 präzisiert werden, und was ist der Hintergrund einer solchen Präzisierung? Die Voraussetzungen sind ja klar, in der Botschaft ist das festgelegt: Der Bundesrat kann Befristungen aussprechen, wenn die Voraussetzungen der Betriebsbewilligung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Bundesrat hat das auch schon gemacht, und zwar vor allem aus Sicherheitsgründen.

Die Kommissionsmehrheit will nun aber mit ihrer so genannten Präzisierung weiter gehen. Die Befristung soll nur noch ausgesprochen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht vollständig erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nur unvollständig nicht erfüllt sind, soll dann die Betriebsbewilligung nicht mehr befristet werden dürfen?

Diese Bestimmung bringt überhaupt nichts ausser Verwirrung und Unklarheit. Die Fassung von Bundesrat und Ständerat ist klar und unmissverständlich. Es wird immer ein Abwägen sein, wann eine Befristung ausgesprochen werden kann. Wir sollten aber diese Klarheit nicht durch unnötige Zusätze noch belasten.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit und damit auch der Fassung von Bundesrat und Ständerat zuzustimmen.