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Kuprecht Alex · Ständerat · 2018-09-18

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-18

Wortprotokoll

Im Rahmen dieser Revision wird unter anderem in diesem Artikel eine auf den ersten Blick marginale Änderung herbeigeführt, indem statt "verjährt" nun "erlischt" stehen soll. Mir wurde vonseiten der Vorsorgeeinrichtungen zugetragen, dass diese Änderung nicht unproblematisch sei. Mit der jetzt beantragten Änderung des Gesetzeswortlautes von "verjährt" zu "erlischt", das heisst mit der Umwandlung der Verjährungsfrist in eine Verwirkungsfrist, würden die Vorsorgeeinrichtungen der bestehenden Erleichterungen in der Verwaltung beraubt. [PAGE 673]

Verwirkungsfristen sind nämlich nicht abänderbar. Bei Ablauf einer Verwirkungsfrist geht der Anspruch unter, wohingegen Verjährungsfristen unterbrochen werden können. Gerade die Möglichkeit, beim Schuldner einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einzuholen, vereinfacht den Vorsorgeeinrichtungen das Vorgehen erheblich. Der rechtzeitig eingeholte Verjährungsverzicht ist ein zentrales Instrument zur Unterbrechung der Verjährung. Die Unterbrechung lässt die Verjährungsfrist von Neuem beginnen. Sie dauert dann in der Regel gleich lang wie die ursprüngliche Frist. Ein unterzeichneter Verzicht gibt der Vorsorgeeinrichtung Zeit abzuwägen, ob sie eine Klage einreichen oder einen Vergleich abschliessen will.

Hinzu kommt, dass Zinses- und Abschlagszahlungen seitens des Schuldners als Schuldanerkennung und damit ebenfalls als Unterbrechungshandlung gelten. Zudem kann eine Verjährungsfrist beliebig verlängert werden, wenn sie regelmässig und rechtzeitig unterbrochen wird. Es kommt hinzu, dass im über- und ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge die Verjährungsfrist von Artikel 67 Absatz 1 OR zur Anwendung kommt.

Durch eine Verwirkungsfrist im Obligatorium und eine Verjährungsfrist im Überobligatorium der beruflichen Vorsorge würde die Verwaltungstätigkeit der Vorsorgeeinrichtungen deshalb massiv erschwert. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht genau diese Handhabung, wie sie bis jetzt gültig war, auch ausserordentlich, für richtig befunden hat.

Ich stelle hier keinen Antrag, Herr Kommissionspräsident und Herr Bundespräsident. Ich glaube aber, dieser Einwand ist wichtig. Ich habe darum jetzt auch nur zuhanden der Materialien gesprochen. Es ist wichtig, dass der Zweitrat diese Problematik noch einmal speziell anschaut, nicht zuletzt auch aufgrund des Obligatoriums und des Überobligatoriums, damit man hier nicht unbedingt zwei verschiedene Rechtswege zu beschreiten hat. Darum bitte ich Sie, Herr Bundespräsident, das so entgegenzunehmen.