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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-18

Wortprotokoll

Die Postulantin stellt natürlich zu Recht fest, dass häusliche Gewalt leider immer noch ein grosses Problem in unserer Gesellschaft ist. Das haben wir heute, glaube ich, auch intensiv diskutiert, und ich möchte jetzt nicht nochmals darauf zurückkommen. Hingegen ist es auch so, dass gemäss Opferhilfegesetz die kantonalen Beratungsstellen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft besorgen müssen. Dazu hat sich die Schweiz auch mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention verpflichtet.

Für den Vollzug der Opferhilfe sind aber primär die Kantone zuständig. Dazu gehören auch das Bereitstellen und das Finanzieren von solchen Schutzunterkünften. Wie sieht es nun diesbezüglich in den Kantonen aus? Im Auftrag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann wurde im Jahr 2014 die Situation von Frauenhäusern in der Schweiz analysiert. Die Studie zeigt, dass es trotz mangelnder Ressourcen sowie regional variierender Kapazitätsengpässe im Einzelfall immer möglich war, eine Unterbringung zu finden. Auch bei einer Umfrage der SODK im Jahr 2015 gab die grosse Mehrheit der Kantone an, dass die Schutzunterkünfte in ihren Kantonen ausreichten. Die Auskunft, die wir von den Kantonen erhalten haben, lautet, es bestehe kein Bedarf an zusätzlichen Plätzen und die Sicherheit der Opfer könne stets garantiert werden.

Der Bundesrat begrüsst es natürlich, dass die SODK Massnahmen ergriffen hat, um die in der Studie kritisierten Probleme zu beheben. Insbesondere hat die SODK im Jahr 2016 den Leistungskatalog Frauenhäuser publiziert. Dieser Katalog bezweckt die Vereinheitlichung des Angebots von Frauenhäusern und diente auch in verschiedenen Kantonen als Grundlage für Leistungsvereinbarungen.

Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass bei Schutzunterkünften für gewaltbetroffene Personen nicht von einer akuten Unterversorgung ausgegangen werden kann, wie das zum Beispiel bei den Krippenplätzen vor der Anstossfinanzierung der Fall war. Eine finanzielle Unterstützung durch den Bund würde auch dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufen. Gemäss diesem Prinzip übernimmt der Bund ja nur Aufgaben, wenn diese auf kantonaler Ebene nicht erfüllt werden können. Das trifft aber aus unserer Sicht bei der Finanzierung von Schutzunterkünften nicht zu.

Das sind die Überlegungen und Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat die Ablehnung des Postulates empfiehlt.