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Jositsch Daniel · Ständerat · 2018-09-19

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-19

Wortprotokoll

Der Vorstoss von Kollege Philipp Müller steht im Zusammenhang mit der Ausschaffungs-Initiative. In diesem Zusammenhang spielte ja die berühmte Härtefallklausel eine entscheidende Rolle. Sie erinnern sich: Vor ein paar Wochen - und ich nehme an, das war der Grund für diesen Vorstoss - sind in den Medien Berichte erschienen, bei denen die Frage aufgeworfen wurde, inwiefern die Härtefallklausel eine Klausel ist, die nur auf Härtefälle angewendet wird, oder inwiefern sie schon fast zum Standard geworden ist.

Diese durchaus berechtigte Frage, die Kollege Müller aufwirft, ist im Moment unbeantwortet. Der Bundesrat sagt in seiner Stellungnahme, er sei bereit, die Motion umzusetzen; er sei ohnehin daran, die Sache zu evaluieren. Insofern ist eigentlich unklar, inwieweit die Frage von Relevanz ist oder inwieweit das Problem so, wie es im Vorstoss geschildert wird, tatsächlich der Realität entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass die Kommission für Rechtsfragen sich in nächster Zeit mit der Revision der Strafprozessordnung beschäftigen wird und die Frage gemäss Stellungnahme des Bundesrates unter Umständen eben eine strafprozessuale ist - Kollege Müller nimmt ja explizit auf das Strafbefehlsverfahren Bezug, das falsch angewendet werde, um die Härtefallklausel gewissermassen zu einem Standardprogramm zu machen -, erscheint es mir zweckmässig, wenn die Frage von der Kommission zunächst im Zusammenhang mit der Revision der Strafprozessordnung beraten wird. Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass auf Antrag beider Kommissionen für Rechtsfragen in beiden Räten beschlossen worden ist, im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung keine separaten Vorstösse zu behandeln, sondern dies in einem Aufwisch mit der Revision der Strafprozessordnung zu tun. In diesem Sinne verstehe ich den Antrag auf Zuweisung an die Kommission so, dass man diese Frage im Zusammenhang mit der Revision der Strafprozessordnung beurteilen und beraten kann.