Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-19
Wortprotokoll
Die Praxis im Umgang mit Artikel 53 StGB hat gezeigt, dass es genügt, wenn der Täter, die beschuldigte Person den Sachverhalt eingesteht. Es werden, wie gesagt, noch weitere Hürden eingebaut. Es ist nicht nur der Täter, der alleine bestimmen kann, ob diese Wiedergutmachung zum Tragen kommt. In Bezug auf die zusätzlichen Hürden, die jetzt die Kommissionsmehrheit eingebaut hat und die Sie mit dem Nichteintreten nicht akzeptieren würden, ist der Bundesrat der Meinung, dass damit die Voraussetzungen auch aufgrund der Rechtsprechung genügend geklärt wären. Das hat die Kommissionsmehrheit ebenfalls aufgenommen, sodass diese Wiedergutmachung jetzt in einem Rahmen stattfindet, in dem diese Möglichkeit durchaus Sinn macht.