Wermuth Cédric · Nationalrat · 2018-09-19
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-19
Wortprotokoll
Der Ständerat schlägt Ihnen hier infolge zweier Standesinitiativen eine Änderung der Bundesverfassung betreffend die Möglichkeiten der Kantone vor, selber und eigenständig, ohne, wenn Sie so wollen, Einmischung des Bundesgerichtes über ihre Wahlsysteme entscheiden zu können.
Die Kantone, die diese Initiativen eingereicht haben, stören sich daran, dass das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden in verschiedenen Fällen - vielleicht der berühmteste ist jener des Kantons Zug - entschieden hat, dass die Artikel 8 und 34 der Bundesverfassung, d. h. die Rechtsgleichheit und das Recht auf unverfälschte Stimmabgabe, der Autonomie der Kantone in Sachen Festlegung der eigenen Wahlmodalitäten vorgehen.
Der Ständerat stellt sich auf den Standpunkt, dass das erstens ein unzulässiger Eingriff des Bundes in die Autonomie der Kantone ist und dass zweitens dafür keine Berechtigung besteht, solange die Kantone dies nach den Vorgaben der Bundesverfassung, d. h. in republikanischer, demokratischer Manier entscheiden. Daran wird ja wohl niemand seine Zweifel haben. Drittens stören sich die Kantone und der Ständerat daran, dass der Bund selber auch, wenn wir zum Beispiel die Erfolgswertgleichheit als Kriterium nehmen, kritische Momente in seinem Wahlsystem hat. Es gibt durchaus Nationalratssitze, bei denen das Quorum von 10 Prozent nicht erreicht ist. Viertens argumentieren Ständerat und Minderheit - ich nehme das hier gleich mit -, dass ein Eingriff in die Wahlsysteme der Kantone den historischen Auftrag der Bundesverfassung, die Minderheiten zu schützen, die auch in den Kantonen abgebildet sind, verletzt. Fünftens und letztens argumentieren sie, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor allem Rechtsunsicherheit für die Wählerinnen und Wähler ihrer Kantone schaffe.
Die Mehrheit Ihrer Kommission bittet Sie, dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Mehrheit Ihrer Kommission hält die bundesgerichtliche Auslegung nicht für ein Überziehen der Artikel 8 und 34 der Bundesverfassung, sondern für eine korrekte Abwägung von zwei sich gegenüberstehenden Souveränitäten oder, wenn Sie so wollen, Freiheitsrechten. Auf der einen Seite steht die Souveränität der Stände und der Kantone, die nach der Bundesverfassung selbstverständlich gewährleistet ist, aber auf der anderen Seite haben wir die Souveränität und das Recht der einzelnen Bürgerin und des einzelnen Bürgers auf Rechtsgleichheit und unverfälschte Stimmabgabe.
Es ist ein ganz einfaches Beispiel, das illustrieren kann, weshalb es gerechtfertigt ist, dass das Bundesgericht hier anmahnt, in den Kantonen zumindest gleiche Bestimmungen zu haben. Warum sollten wir das so belassen? In einem kleinräumigen Land wie der Schweiz ist es ja durchaus vorstellbar, dass Sie einmal von einem Kanton in einen anderen zügeln. Sie waren dann bei einer Entscheidung über das Wahlsystem nicht dabei, und damit wäre Ihre rechtsgleiche Behandlung unter Umständen je nach Wahlsystem verletzt, selbst wenn eine Entscheidung stattgefunden hätte.
Die Minderheit moniert auch, dass das Bundesgericht gar nicht zuständig sei für den Schutz dieser individuellen Rechte oder für diese Entscheide.
Die Mehrheit Ihrer Kommission teilt diese Ansicht nicht: Nach Artikel 189 der Bundesverfassung ist das Bundesgericht sehr wohl für den Schutz der individuellen politischen Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger auch in den Kantonen zuständig. Mit dieser Verfassungsänderung, wie der Ständerat sie vorschlägt, wäre die Möglichkeit der einzelnen Bürgerinnen und Bürger, Klage einzureichen, falls sie von einer Mehrheit in ihrem Kanton diskriminiert würden, eingeschränkt.
Letztes Argument: In der Praxis bereitet die Rechtsprechung des Bundesgerichtes gar keine Probleme. Selbst die Kantone, die jetzt Standesinitiativen eingereicht haben, haben in ihrer politischen Praxis bewiesen, dass es durchaus möglich ist, innert nützlicher Frist Wahlsysteme so anzupassen, dass die Erfolgswertgleichheit, dieses berühmte 10-Prozent-Quorum, welches das Bundesgericht als Richtwert genannt hat, einhaltbar ist.
Wir beantragen Ihnen deshalb abschliessend - die Kommission hat mit 13 zu 11 Stimmen entschieden -, auf diesen Entwurf der Staatspolitischen Kommission des Ständerates nicht einzutreten. Es gibt keinen Grund, die Praxis bereitet keine Probleme, und die Rechtsgleichheit der Bürgerinnen [PAGE 1480] und Bürger ist ein zu hohes Gut, um den Rechtsweg ans Bundesgericht zu verbauen.