Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-19
Wortprotokoll
Die Motionärin verlangt, dass der Wechsel der amtlichen Verteidigung während des Strafverfahrens gesetzlich beschränkt werden soll. Ich muss Ihnen sagen, die Motion erweckt ein bisschen den Eindruck, als ob eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens einfach so ihre amtliche Verteidigung auswechseln könnte, wenn sie mit ihr nicht zufrieden ist. Das stimmt natürlich so schon nicht. Die Strafprozessordnung regelt in Artikel 134 ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung ausgewechselt werden kann. Bevor ich zu den Voraussetzungen komme, möchte ich betonen, dass die beschuldigte Person nicht einfach von sich aus ihre amtliche Verteidigung auswechseln kann. Zuständig dafür ist die Verfahrensleitung. Es ist darum nicht möglich, dass die beschuldigte Person durch ständigen Wechsel der amtlichen Verteidigung das Strafverfahren verzögern kann.
Damit die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auswechselt, muss das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört sein. Das muss auch die Verfahrensleitung feststellen, das kann nicht die betroffene Person einfach von sich aus sagen. Nur das subjektive Empfinden der beschuldigten Person - "ich fühle mich nicht wohl" oder so - reicht also für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus.
Zudem wird die amtliche Verteidigung auch ausgewechselt, wenn ihre Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist. Unwirksam ist die Verteidigung aber nicht bereits, wenn sie zum Beispiel nicht einfach alles tut, was die beschuldigte Person will. Sie ist nicht ihr unkritisches Sprachrohr, sie ist auch dann nicht unwirksam, wenn die Verteidigung entgegen dem Wunsch der Klientschaft auf die Erhebung von aussichtslosen Rechtsmitteln verzichtet. Umgekehrt liegt Unwirksamkeit zum Beispiel dann vor, wenn die Verteidigung ganz offensichtlich überfordert ist, ebenso bei nicht mehr vertretbarem oder offensichtlich fehlerhaftem Prozessverhalten, zum Beispiel, wenn jemand krasse Frist- oder Terminversäumnisse aufweist.
Ich fasse zusammen: Die Strafprozessordnung verlangt bereits heute triftige Gründe, damit die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auswechseln darf. In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Motion abzulehnen.