Wermuth Cédric · Nationalrat · 2018-09-19
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-19
Wortprotokoll
Nur noch ganz kurz zur Präzisierung der Haltung der Mehrheit zu den Fragen, die aufgeworfen wurden. Zunächst eine kleine historische Korrektur, Kollege Rutz: 1848 wurde die Bundesverfassung dieses Landes durch einen Verfassungsbruch angenommen, indem man im Kanton Luzern die Nichtstimmenden zum Ja-Lager zählte. Trotzdem - das gilt auch für alle anderen sechs Kantone, die keiner Totalrevision der Bundesverfassung 1848, 1874 oder 1899 zugestimmt haben - gelten selbstverständlich die Bestimmungen des übergeordneten Rechts; das aber eher anekdotisch, das war nicht Teil der Debatte in der Kommission.
Eine Präzisierung drängt sich aber noch auf: Da hier gesagt wird, das Bundesgericht übertrete zunehmend seinen Zuständigkeitsbereich, möchte ich auf Artikel 189 Absatz 1 Literae d und f der Bundesverfassung verweisen, die klar festhalten, dass das Bundesgericht auch Streitigkeiten beurteilt wegen Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten - im Kanton Zug zum Beispiel Artikel 5 der kantonalen Verfassung, die Rechtsgleichheit - und von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. Es ist also qua Bundesverfassung das Recht des einzelnen Bürgers und der einzelnen Bürgerin, die Einhaltung [PAGE 1485] dieser Rechte gegenüber der Mehrheit in seinem oder ihrem Kanton einzufordern. Diese Beschwerdemöglichkeit würden Sie für alle Bürgerinnen und Bürger dieses Landes einschränken, das wäre der Entscheid, den Sie hier fällen würden.
Zuletzt möchte ich noch betonen, dass die Kommission keine Debatte darüber geführt hat, wie das nationale Wahlsystem ausgestaltet werden müsste. Infolge dieses Entscheides gäbe es keinen Automatismus in diese Richtung. Bundesgesetze sind von der Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes ausgeschlossen - und selbstverständlich auch das nationale Wahlrecht.