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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2018-09-20

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-20

Wortprotokoll

Am 14. Februar 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei "Too big to fail"-Instrumenten vorgelegt. Es geht um den Vollzug der "Too big to fail"-Gesetzgebung, Sie kennen das. Es geht darum, dass bei systemrelevanten Banken genügend Eigenmittel generiert werden können. Das kann es nötig machen, dass die Banken zur Stärkung der Eigenmittel oder zur Schaffung von zusätzlichem verlustabsorbierendem Kapital sogenannte "Too big to fail"-Instrumente herausgeben.

Es handelt sich um Cocos, also Contingent Convertible Bonds, Write-off-Bonds oder Bail-in-Bonds. Ich möchte mich bedanken für die Botschaft: Darin wird im Glossar alles schön erklärt; das ist wirklich hervorragend. Sie können in der Botschaft also nachlesen, worum es bei den verschiedenen Instrumenten im Einzelnen geht. Diese neuen Finanzierungsinstrumente müssen die systemrelevanten Banken, und nur um sie geht es hier, gemäss Vorgaben der Finma bis spätestens ab 2020 über ihre Konzernobergesellschaften herausgeben. Konzernintern wird das zusätzliche Kapital oder diese zusätzliche Sicherung weitergegeben, und zwar an jene operativ tätigen Banken oder anderen Konzerngesellschaften, die sie benötigen.

Das Ganze hat nun steuerliche Folgen, und diese steuerlichen Folgen widersprechen den Zielsetzungen der "Too big to fail"-Gesetzgebung. Das soll mit dieser Vorlage korrigiert werden. Durch die Kombination von Emission durch die Obergesellschaft und Weitergabe der Mittel an die Tochtergesellschaft resultiert beim Konzern schlussendlich ein höherer steuerbarer Gewinn. Diese finanziellen Folgen waren in der "Too big to fail"-Gesetzgebung nicht beabsichtigt.

Es handelt sich doch um grosse Beträge, die finanziellen Folgen, die nichtrealisierbaren Mehreinnahmen werden in der Vorlage auf Hunderte Millionen Franken beziffert. Das ist nicht einfach nichts. Davon entfällt ein Drittel auf den Bund und der Rest auf Kantone und Gemeinden.

Damit diese Korrektur vorgenommen werden kann, braucht es Anpassungen im Gesetz über die direkte Bundessteuer für die Gewinnsteuer des Bundes und eine Anpassung des StHG für die Gewinnsteuern von Kantonen und Gemeinden. Die Korrektur bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs betrifft dabei nur die Konzernobergesellschaft einer systemrelevanten Bank, nicht einfach Konzernobergesellschaften von anderen Industrien.

Wie die Korrektur vorgenommen wird, sehen Sie auf der Fahne. Ich verweise auf Artikel 70 Absatz 6 DBG bzw. Artikel 28 Absatz 1quater StHG. Es wird im Gesetz festgehalten, dass die Erträge aus der Herausgabe dieser zusätzlichen Titel und Weitergabe an die Untergesellschaft der Konzernobergesellschaft nicht angerechnet werden.

Die WAK hat diese Vorlage am 4. September 2018 beraten. Sie ist auf die Vorlage einstimmig eingetreten. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass die Finanzkommission, die das Geschäft vorgängig beraten hat, einen Mitbericht dazu verfasst und vorgeschlagen hat, dass diese neue Regel, diese Korrektur des Gewinns nicht nur auf systemrelevante Banken angewendet werden soll, sondern auf alle Konzerne. Die Finanzkommission hat dabei auf eine Substanziierung der finanziellen Folgen ihres Antrages verzichtet.

Die WAK hat in der Detailberatung sowohl den Antrag der Finanzkommission als auch einen vergleichbaren Antrag aus der Mitte der Kommission - es handelt sich um den Antrag Aeschi Thomas, wir werden noch davon hören - beraten. Sie haben alle zum Gegenstand, dass diese steuerliche Erleichterung nicht nur für die "Too big to fail"-Konzernobergesellschaften zur Anwendung kommen soll, sondern auch für Konzernobergesellschaften und Leitungsgesellschaften aller Branchen generell, also zum Beispiel auch für Versicherungs- und Industriekonzerne.

Die Minderheit machte dabei geltend, dass die geltende Besteuerungsregel für Schweizer Konzerne nachteilige Folgen habe. Die Mehrheit dagegen hat klar festgestellt, dass es sich bei der steuerlichen Sonderregelung, die wir heute behandeln, um eine Ausschlussregelung der "Too big to fail"-Gesetzgebung handelt, dass es klare regulatorische Vorgaben sind, die von den Konzernobergesellschaften einzuhalten sind, und dass das die Sonderbehandlung rechtfertigt. Es handelt sich also nicht etwa, wie auch in der Kommission geltend gemacht wurde, um eine rechtsungleiche Behandlung, sondern es handelt sich klar um die Ausführung einer gesetzlichen Auflage. Speziell ins Gewicht gefallen ist auch in der WAK, dass die finanziellen Konsequenzen dieser Anträge nicht bekannt sind, nicht beziffert worden sind.

In der Abstimmung obsiegte der Antrag Aeschi Thomas über den Antrag der Finanzkommission klar mit 21 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen. In der definitiven Abstimmung obsiegte der Entwurf des Bundesrates, nämlich die reduzierte Anwendung, mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung gegenüber dem Antrag Aeschi Thomas.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen und die steuerliche Regelung, wie der Bundesrat sie beantragt, auf die Umsetzung der Finanzierungsanforderungen im Rahmen der "Too big to fail"-Gesetzgebung zu beschränken.

Noch kurz ein Hinweis: Es wurde noch eine Kommissionsmotion (18.3718) vorgeschlagen, gemäss der man die Ausdehnung dieser Regelung auch auf alle weiteren Konzerne prüfen soll. Diese Motion wurde mit 15 zu 10 Stimmen [PAGE 1511] angenommen. Sie ist aber heute nicht Gegenstand der Diskussion, sondern wird in einer gesonderten Beratung erst in der Wintersession beraten werden. Gegenstand der heutigen Beratung ist nur die Vorlage 18.020.

Ich bitte Sie mit der WAK, darauf einzutreten, mit der Mehrheit der Kommission den Antrag der Minderheit abzulehnen und die Vorlage gutzuheissen.