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Schmid Martin · Ständerat · 2018-09-20

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-20

Wortprotokoll

Besten Dank für diese sehr gute Regieanweisung. Inhaltlich ist die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen gespalten, ob der Bundesrat für die Erarbeitung einer zukünftigen Vorlage eingeschränkt werden soll oder nicht. Hier geht es um die schon erwähnten Sätze eins und zwei von Artikel 49 Absatz 1bis, die als Paket zu verstehen sind und worüber wir abstimmen.

Eine Mehrheit von 7 Stimmen übernimmt einen auch in der Strombranche diskutierten Vorschlag, wonach der Bundesrat innerhalb der gleichen Frist einen Vorschlag für einen flexiblen Wasserzins machen muss. Dieser soll sich zukünftig aus einem fixen und einem variablen Teil zusammensetzen, ohne dass eine Aussage über die Höhe oder die Parameter gemacht werden wird.

Es ist auch nicht so, wie Herr Rieder gesagt hat, dass in diesem Vorschlag eine Deckelung enthalten wäre; das ist explizit nicht so vorgesehen. Jedoch soll der politische Handlungsspielraum des Bundesrates und des Parlamentes bewusst eingeschränkt und der Bundesrat in gewisse Leitplanken gelenkt werden. Kollege Luginbühl hat auch von einer Absichtserklärung gesprochen, davon, dass sich der Bundesrat in diese Richtung bewegen soll.

Wenn der Antrag der Mehrheit angenommen würde, wäre es somit ausgeschlossen, dass der Bundesrat eine Nachfolgelösung wie heute präsentieren könnte. Damit soll der Befürchtung Rechnung getragen werden, dass auch im Jahre 2025 wiederum eine gleiche Regelung mit einem fixen Wasserzinsmaximum eine Mehrheit finden könnte. Das ist die eine Frage bei diesem Artikel, die wir zu diskutieren haben.

Ich erlaube mir auch gerade, zum letzten, unbestrittenen Satz in Artikel 49 Absatz 1bis zu sprechen. Auch über diesen haben wir in unserer Kommission separat abgestimmt, [PAGE 729] und wir werden es, wie die Präsidentin gesagt hat, auch im Rat so machen. Worum geht es in diesem letzten Satz? Der dritte Satz in diesem Absatz legt fest, dass sich das Wasserzinsmaximum gemäss Absatz 1 jeweils bis zum 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten des marktnahen Strommarktmodells verlängert, falls dieses marktnahe Strommarktmodell gemäss Artikel 30 Absatz 5 des Energiegesetzes bis zum 1. Januar 2025 wider Erwarten noch nicht in Kraft getreten sein sollte. Damit wird eine Übergangsregelung geschaffen, welche verhindern soll, dass die Wasserzinsdiskussion wiederum ohne Kenntnis des neuen Strommarktdesigns geführt werden muss.

Es soll auch hier zu Protokoll gegeben werden - und das[NB]kann auch von der Frau Bundesrätin noch bestätigt werden -, dass damit die Vorlage gemeint ist, welche im kommenden Herbst in die Vernehmlassung gegeben wird. Damit wird explizit auf die Energiestrategie verwiesen. Ich möchte das hier auch als Kommissionsvizepräsident zuhanden der Materialien sagen.

Es wurde in der Kommission kein Minderheitsantrag eingereicht. Die Kommission hat diesen Antrag mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen gutgeheissen. Ich bitte Sie deshalb, in der separaten Abstimmung auch Ihre Zustimmung zu diesem dritten Satz zu geben. Ich hoffe, dass somit keine Verwirrung aufkommt.

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