Vogler Karl · Nationalrat · 2018-09-25
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-09-25
Wortprotokoll
Vorab: Die CVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und in der Detailberatung der Mehrheit folgen. [PAGE 1587]
Sie haben es gehört, Ausgangspunkt dieser Vorlage bildet die parlamentarische Initiative 13.407. Kollege Reynard verlangt mit dieser, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in den Straftatbestand von Artikel 261bis StGB aufzunehmen. Der nun vorliegende Entwurf geht darüber hinaus und schlägt vor, diese Bestimmung und die entsprechende Bestimmung im Militärstrafgesetz neben dem Kriterium der sexuellen Orientierung um das Kriterium der Geschlechtsidentität zu ergänzen. Damit soll der Anwendungsbereich von Artikel 261bis StGB und Artikel 171c des Militärstrafgesetzes nicht nur Hasskriminalität und Diskriminierungen wegen Hetero-, Homo- und Bisexualität erfassen, sondern auch solche wegen Transidentität und Intergeschlechtlichkeit.
Warum ist auf die Vorlage einzutreten? Hintergrund der seinerzeitigen Schaffung von Artikel 261bis StGB sowie von Artikel 171c des Militärstrafgesetzes war der Beitritt der Schweiz zum internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung. Dieses gilt es weiterhin konsequent umzusetzen.
Nun untersagt wohl Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung die Diskriminierung aufgrund der Lebensform, worunter nach herrschender Lehre und Praxis auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung fällt, und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Geschlechtsidentität wird von der Lehre unter das Kriterium "Geschlecht" gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung subsumiert. Doch besteht bei der strafrechtlichen Verfolgung von Aufruf zu Hass und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität gegen eine Person oder eine Personengruppe eine Gesetzeslücke. Das entspricht den heutigen Vorstellungen und den Vorgaben eines modernen Rechtsstaates nicht, und es ist an der Zeit, schlummernder Homosexuellenfeindlichkeit und diskriminierenden Äusserungen gegen die Geschlechtsidentität auch auf der Ebene des Strafrechts entschieden entgegenzutreten. Es ist inakzeptabel, dass sich Personen gegenüber einer Gemeinschaft ohne strafrechtliche Folgen diskriminierend äussern können und dass sich eine betroffene Person nicht auf die Verletzung ihrer Ehre berufen kann, wenn homophobe Äusserungen an die entsprechende Gemeinschaft gerichtet werden.
Mit der Ausdehnung des Schutzbereichs von Artikel 261bis StGB und Artikel 171c des Militärstrafgesetzes wird im Übrigen auch eine Empfehlung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte aufgenommen. Die entsprechende Studie war im Kontext des Postulates Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", erstellt worden. Auch folgt die Schweiz damit weiteren Empfehlungen und Schutzbestimmungen in verschiedenen anderen Staaten.
Entsprechend bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Was den Minderheitsantrag zu Artikel 261bis StGB und Artikel 171c des Militärstrafgesetzes betrifft, so bitte ich Sie, ebenfalls der Mehrheit zu folgen und damit der weiter gehenden Variante mit Aufnahme des Kriteriums der Geschlechtsidentität zuzustimmen. Es ist zweifellos richtig, dass der Schutzbereich dieser Bestimmungen nun auf sämtliche[NB]LGBTI-Personen ausgedehnt wird. Daran ändern auch die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 erwähnten, bereits heute bestehenden Schutzmöglichkeiten und allfälligen Auslegungsschwierigkeiten für den Begriff "Geschlechtsidentität" nichts.
Es geht darum, heute ein klares Zeichen gegen jede Form der Homophobie zu setzen. Ich erinnere an dieser Stelle auch daran, dass sämtliche Kantone, mit Ausnahme des Kantons Schwyz, der Vorlage zugestimmt haben und dass verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende die Liste der Diskriminierungstatbestände sogar erweitern wollten.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und im Rahmen der Detailberatung der Mehrheit zu folgen.