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Luginbühl Werner · Ständerat · 2018-09-26

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2018-09-26

Wortprotokoll

Kollege Minder hat im September 2017 diese parlamentarische Initiative eingereicht, in der er verlangt, dass ein Hymnengesetz erlassen wird, das die heutige Landeshymne festschreibt. Ich möchte - ansatzweise wurde das bereits gemacht - ganz kurz einen Grobüberblick über die Geschichte der Nationalhymne geben, die wir heute haben.

Bis Ende der Fünfzigerjahre wurde in der Schweiz bei offiziellen Anlässen hauptsächlich "Rufst du, mein Vaterland" zur Melodie von "God Save the Queen" - das ist die britische Nationalhymne - gesungen. Die offizielle Landeshymne gibt es erst seit 1961, entstanden ist sie aber, wie gesagt wurde, bereits 1841. Sie ist dem Zürcher Dichter Leonhard Widmer und dem Urner Komponisten Alberik Zwyssig zu verdanken. Bereits 1894 gab es Bestrebungen, den Schweizerpsalm zur Landeshymne zu machen. Erst gestützt auf einen Vorstoss im Jahr 1954 erarbeitete das EDI einen Bericht. Weil der Bund keine rechtliche Kompetenz hat, um die von ihm gewählte Landeshymne in den Kantonen für rechtlich verbindlich zu erklären, wurde 1959 eine Umfrage bei allen Kantonen durchgeführt. Gestützt auf die Umfrage entschied der Bundesrat im September 1961, den sogenannten Schweizerpsalm - "Trittst im Morgenrot daher" - als neue Nationalhymne im militärischen und diplomatischen Rahmen einzuführen. Gleichzeitig lud er die Kantone ein, für ihren Zuständigkeitsbereich dasselbe zu entscheiden. Die Einführung erfolgte damals befristet auf drei Jahre. Am 1. April 1981 - nach einer erneuten Vernehmlassung bei den Kantonen - erklärte der Bundesrat den Schweizerpsalm zur offiziellen Landeshymne.

Seit der Einführung des Schweizerpsalms gab es immer wieder Anläufe und politische Vorstösse, diesen zu überarbeiten. Vor allem um die Worte ging es, weniger um die Melodie. Die letzte solche Initiative, es wurde von meinem Vorredner erwähnt, ist jene aus dem Jahr 2013 der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, die einen Wettbewerb für einen neuen Text der Hymne durchgeführt hatte. Die Melodie sollte auch beim Wettbewerb der SGG beibehalten werden. Diese Initiative der SGG führte zu einer Flut von Vorstössen im Parlament.

Ich möchte die Antworten des Bundesrates auf diese Vorstösse ganz kurz zusammenfassen. Erstens hat der Bundesrat festgehalten, dass es immer wieder Vorstösse gab, aber keiner sich als mehrheitsfähig erwiesen hat. Zweitens ist der Bundesrat in die Initiative der SGG nicht involviert und hat keinen Auftrag gegeben. Das Vorgehen verletzt aber geltendes Recht nicht. Drittens sieht der Bundesrat in der Einführung einer neuen Nationalhymne keine strategische Notwendigkeit. Der Bundesrat wird von sich aus nicht tätig werden. Viertens wird er sich zu einem neuen Vorschlag äussern, wenn ein solcher konkret erfolgt. Das war bisher nicht der Fall. Fünftens sichert der Bundesrat zu, dass er eine neue Landeshymne nicht in eigener Kompetenz und ohne Konsultation der Räte beschliessen wird.

Die WBK-SR hat die Initiative am 21. Juni 2018 in Anwesenheit des Initianten vorgeprüft und beantragt mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, ihr keine Folge zu geben, dies aus folgenden Gründen:

1. Es wurde bereits gesagt, aber ich möchte es noch einmal betonen: Gesetze soll man nur dann schaffen, wenn es unbedingt notwendig ist. Die Kommission ist der Meinung, dass dies hier im konkreten Fall nicht der Fall ist. Wir haben seit 57 Jahren eine Landeshymne, die eigentlich überall und in allen vier Sprachen angewandt wird; dies, ohne dass bisher ein Gesetz bestanden hat, und dies, obwohl von allem Anfang an sehr viele mit der Landeshymne nicht einverstanden waren.

Zur Frage der Zuständigkeit: Wenn Gesetz und Verfassung niemandem konkret die Zuständigkeit zuweisen, scheint es logisch zu sein, dass sich der Bundesrat als kompetent betrachtet. Es ist nach Auffassung der Kommission nicht notwendig, den Status quo im Gesetz festzuschreiben und damit den Streit zwischen jenen, welche die heutige Nationalhymne behalten wollen, und jenen, die sie ändern wollen, von politischer Seite her aktiv anzuheizen.

2. Nach Auffassung der Kommission kann man mit einer gewissen Gelassenheit und Offenheit mit dem Thema umgehen. Sollte einmal ein Vorschlag präsentiert werden, der in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz geniesst, sollte man darüber zumindest vorurteilslos diskutieren können. Mit der Fixierung des Status quo in einem Gesetz erschweren wir dies.

3. Die Kommission denkt, dass die Mitsprache des Parlamentes sichergestellt ist. Hier kann man sicher davon ausgehen, dass man dem Bundesrat, der versprochen hat, das Parlament bei einer geplanten Anpassung zu konsultieren, problemlos vertrauen kann. Ohne eine breite und vertiefte Meinungsbildung, ohne eine Konsultation der Räte hätte eine modifizierte Landeshymne nicht den Hauch einer Chance.

Zum Schluss: Wenn man zuversichtlich ist, dass die Hymne der SGG in den Räten keine Mehrheit findet, braucht man auch nicht vorsorglich ein Gesetz zu schaffen. Entsprechend bitte ich Sie im Namen der Kommission - diese hat mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden -, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.